Energiepreispauschale jetzt auch für Rentner*innen

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Bislang wurden Rentner*innen bei der Energiepreispauschale nicht berücksichtigt. Nun sollen auch Rentner*innen eine Energiepreispauschale in Höhe von 300,- € erhalten. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner zugestimmt. Im Folgenden soll ein Überblick gegeben werden.

Wer hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner sind anspruchsberechtigt Rentner*innen, die zum Stichtag am 01.12.2022 entweder

  • eine Altersrente,
  • eine Hinterbliebenenrente,
  • eine Erwerbsminderungsrente oder
  • eine sog. Produktionsaufgaberente (Landwirte)

beziehen und ihren Wohnsitz am Stichtag im Inland haben. Der Bezug einer befristeten Rente ist für einen Anspruch ausreichend.

Erforderlich ist aber, dass die Rente zumindest teilweise gezahlt wird. Wird die Rente aufgrund von Einkommensanrechnung vollständig nicht gezahlt, besteht auch kein Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Anspruchsbegründend sind Renten der

  • gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Alterssicherung der Landwirte.

Der Bezug einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung begründet keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Werden mehrere Renten bezogen, z.B. eine Altersrente und eine Witwen-/ Witwerrente, so besteht gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes der Anspruch nur einmal.

Hinweis: Haben Sie bereits die Energiepreispauschale für Erwerbstätige erhalten, haben Sie nach jetzigem Stand bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen trotzdem einen Anspruch auf die Energiepreispauschale für Rentner*innen. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) heißt es dazu, dass die Zahlung der Energiepreispauschale für Erwerbstätige die Zahlung der Energiepreispauschale für Rentner*innen nicht ausschließt.

Wann erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?

Gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes soll die Energiepreispauschale bis zum 15.12.2022 ausgezahlt werden. Es gibt aber einen zweiten Auszahlungstermin Anfang Januar 2023 für die Fälle, die aus technischen und organisatorischen Gründen bei dem ersten Termin nicht ausgezahlt werden konnten.

Ist ein Antrag für die Auszahlung erforderlich?

Nein, die Energiepreispauschale wird automatisch durch die jeweiligen Zahlstellen der Renten ausgezahlt.

Achtung: Für den Fall, dass trotz eines Anspruchs die Energiepreispausschale nicht ausgezahlt wurde, besteht die Möglichkeit, die nachträgliche Auszahlung zu beantragen.

Der Antrag kann frühestens ab dem 09.01.2023 gestellt werden, da vorher der zweite automatische Zahllauf noch nicht abgeschlossen ist.

Der Antrag ist bis spätestens zum 30.06.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen! Die Frist ist unbedingt einzuhalten!

Wird die Energiepreispauschale auf Gundsicherungsleistungen und Sozialhilfe angerechnet?

Nein, die Energiepreispauschale wird nicht auf diese und andere einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet.

Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?

Ja, sie soll nach Mitteilung des BMAS einkommenssteuerpflichtig sein. Eine entsprechende gesetzliche Regelung soll noch geschaffen werden.

Bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen wird sie aber nicht berücksichtigt.

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/geld-geldscheine-euro-banknote-1005477

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