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Krankenversicherung der Rentner / Voraussetzungen nachträglich prüfen lassen

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Bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) handelt es sich nicht um eine spezielle Krankenversicherung oder Krankenkasse, sondern um einen gewissen Status. Rentner können innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung entweder der freiwilligen gesetzlichen Versicherung oder der KVdR als Pflichtversicherung angehören. Der Status der Krankenversicherung wird normalerweise mit dem Rentenantritt festgelegt und ändert sich danach nicht mehr.

Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 01.08.2017 besteht jedoch die Möglichkeit eines nachträglichen Eintritts in die KVdR, weshalb wir uns mit der KVdR nachfolgend beschäftigen.

Welche Vorteile bringt mir die KVdR?

Die Vorteile der KVdR liegen in möglichen finanziellen Ersparnissen. Rentner zahlen auf ihre verschiedenen Einnahmen gewisse Beiträge für die Krankenversicherung. Für Einnahmen aus der gesetzlichen Rente, Erwerbseinkommen und Versorgungsbezüge gelten in beiden Fällen jeweils die gleichen Beitragssätze.

Der Unterschied liegt bei Einnahmen aus privaten Renten, Zinsen/Dividenden u. ä. und Mieteinnahmen. Während die soeben benannten Einnahmen bei der freiwilligen gesetzlichen Versicherung mit einem Beitragssatz von mindestens 14 % berücksichtigt werden, werden solche Einnahmen bei der KVdR überhaupt nicht berücksichtigt.

Beispiel: Sie erhalten eine monatliche gesetzliche Rente von 2.000,00 € und Mieteinnahmen in Höhe von 300,00 €.

Außerhalb der KVdR müssten Sie einen Beitrag von 7,3 % (zzgl. Zusatzbeitrag einzelner Krankenkassen) auf 2.000,00 € zahlen und noch zusätzlich 14,00 % (zzgl. Zusatzbeitrag einzelner Krankenkassen) für die Mieteinnahmen oben drauf. Bezgl. der Mieteinnahmen wären dies ca. 44 € monatlich.

In der KVdR würden Sie hingegen lediglich einen Beitrag von 7,3 % (zzgl. Zusatzbeitrag einzelner Krankenkassen) auf die Rente von 2.000,00 € zahlen. Für die Beitragsbemessung wären die Mieteinnahmen nicht zu beachten.

In diesem Beispiel würden Sie durch die KVdR somit ca. 44 € pro Monat oder 528 € pro Jahr sparen. 

Ändern sich meine Leistungsansprüche gegenüber meiner Krankenkasse?

Der Leistungsumfang im Krankheitsfall ist bei der freiwilligen gesetzlichen Versicherung und der KVdR identisch bzw. von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse abhängig. Sie bemerken daher im Leistungsumfang keinen Unterschied.

Wie gelange ich in die KVdR?

Die Voraussetzungen der KVdR werden zur Antragstellung der gesetzlichen Rente geprüft. Notwendig ist, dass Sie die Vorversicherungszeit erfüllen. Dies ist der Fall, soweit Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sind; dies ist die sogenannte 9/10-Regelung. Es wird dabei nicht unterschieden, ob Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren.

Änderungen zum 01.08.2017

Seit dem 01.08.2017 gilt, dass bei der Berechnung der Vorversicherungszeit jedes Kind des Antragstellers mit zusätzlich 3 Jahren gezählt wird. Es ist dabei egal, wann das Kind geboren wurde, oder ob der andere Elternteil das Kind bereits bei seiner Berechnung ansetzte. Jedem Versicherten werden 3 Jahre pro Kind auf seine Vorversicherungszeit angerechnet; Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder zählen ebenso. 

Geht man von einer Erwerbszeit von 40 Jahren aus, würde die zweite Hälfte des Erwerbslebens 20 Jahre umfassen, sodass die Vorversicherungszeit 18 Jahre (9/10-Regelung) Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verlangen würde. Mit einem Kind würde sich die Zeit um drei Jahre und somit auf 15 Jahre, bei zwei Kindern um sechs Jahre und damit auf 12 Jahre verringern. Bei jedem weiteren Kind käme es zu einer weiteren Verringerung um 3 Jahre.

Ich bezog meine Rente bereits vor dem 01.08.2017! Kann ich meine Kinder noch nachträglich anrechnen lassen?

Sollten Sie bereits vor dem 01.08.2017 Rentner geworden sein und erfüllten damals die Voraussetzungen für die KVdR nicht, so können Sie ihren Anspruch auf die KVdR noch nachträglich geltend machen. Soweit Sie Kinder haben, können Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Krankenversicherung einreichen. Diese wird den nachträglichen Wechsel zum 01.08.2017 in die KVdR prüfen, Sie können also noch nachträglich ab dem 01.08.2017 den Status der KVdR erlangen.

Wir stehen Ihnen natürlich gerne beratend zur Seite, melden Sie sich bei Rechtsanwälten, Fachanwälten und Notaren von der Ahe, Gast und Sander.


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