Entlassung aus Bundeswehr: Gleichstellungsbeauftragte ​muss beteiligt werden - Expertenbeitrag

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Bevor ein Soldat aus der Bundeswehr entlassen wird ist eine ordnungsgemäße Anhörung (§ 55 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 SG) durchzuführen. Für den Soldaten muss hinreichend klar erkennbar sein, dass seine Entlassung auf einem bestimmten Fehlverhalten beruht.

Zusätzlich sind die  Vertrauensperson  (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG) und die Gleichstellungsbeauftragte (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG) zu beteiigen.

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall eine Benachteiligung wegen des Geschlechts (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 SGleiG) vorlag oder auch nur in Rede stand (VG Freiburg, Beschluss vom 01.08.2023 - 3 K 1600/23). Nach der Gesetzesbegründung sollen mit der konkreten Aufzählung bestimmter Personalmaßnahmen in § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG nämlich Rechtsunsicherheiten vermieden werden (vgl. BT-Drs. 15/3918, S. 25).

Ein Gleichstellungsproblem kann sich nach den Ausführungen des Beschluss des VG Freiburg vom 01.08.2023 ggf. erst durch den Vergleich im Umgang mit weiblichen und männlichen Soldaten ergeben. Dies wird für die Gleichstellungsbeauftragte nur erkennbar, wenn sie entsprechend beteiligt wird.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.). Er hat viele Soldaten in Entlassungsverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Truppendienstgerichten  erfolgreich verteidigt und vertreten.

Ist die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, müssen Beteiligung und eventuell auch die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten erneut durchgeführt werden.

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