Entlassung von Berufssoldaten der Bundeswehr

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Die im Rahmen dienstlicher Folgen von Straftaten maßgeblichen Fälle sind die Entlassung, der Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten sowie die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Entlassung

Mit der Entlassung soll die Entschließungsfreiheit der Entlassungsbehörde wiederhergestellt werden. Die Rechtsprechung führt als Begründung die Reinhaltung des öffentlichen Dienstes von Personen an, die sich durch unlauteres Verhalten eine Ernennung zum Soldaten bzw. Beamten erschlichen haben.

Abgesehen von den seltenen Fällen des Verlusts der Eigenschaft als Deutscher (§ 46 Abs. 1 SG) ist ein Berufs- oder Zeitsoldat gemäß der §§ 46 Abs. 2, 55 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) zu entlassen,

  • wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat.

Die erschlichene Berufung durch arglistige Täuschung ist der mit Abstand häufigste Fall in der Praxis. Wäre der Bewerber auch bei wahrheitsgemäßen Angaben eingestellt worden, ist eine Entlassung nicht zulässig. Täuschung durch Verschweigen begeht etwa, wer eine Frage auf dem Einstellungsformular nach anhängigen Strafverfahren zu Unrecht mit „Nein“ beantwortet hat,

  • wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt worden ist oder verurteilt wird.

Straftaten, die unwürdig machen, sind solche, welche die Treulosigkeit des Täters, seine Rücksichtslosigkeit und Eigensucht oder seine sittliche Niedrigkeit beweisen, und zwar ohne Rücksicht auf das verhängte Strafmaß (BDH RiA 1962, 200). Dies sind nach der Rechtsprechung vor allem Gewalt-, Sittlichkeits- und Eigentumsdelikte sowie Vorsatztaten mit Freiheitsstrafen über einem Jahr (wegen § 48 Nr. 2 SG).

Eine dienstliche Bewährung bleibt in diesen Fällen außer Betracht (OVG Münster NZWehrr 2000,128),

  • wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
  • wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Deutschen Bundestags oder eines Landtags war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
  • wenn er in den Fällen des Eintritts in den Ruhestand (§ 44 Abs. 1 bis 3 SG) mindestens fünf Dienstjahre abgeleistet hat oder infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann,
  • wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
  • wenn er ohne Genehmigung des Bundesministers der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Soldatengesetzes nimmt.

Wäre der Bewerber auch bei wahrheitsgemäßen Angaben eingestellt worden, ist eine Entlassung nicht zulässig. Das Gesetz regelt in § 38 SG alle Fälle, in welchen eine Berufung in das Dienstverhältnis überhaupt nicht zulässig ist.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, …

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.

Nach der Wiedervereinigung wurden zahlreiche Zeit- und Berufssoldaten wegen der Nichtangabe einer früheren Tätigkeit für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit aus der Bundeswehr entlassen. Der Soldat kann sein Fehlverhalten jedoch durch herausragende Leistungen ausgleichen.

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt Christian Steffgen, ist seit 2001 als Empfehlungs- und Vertragsanwalt des DBwV mit Schwerpunkt im Soldaten- und Wehrrecht tätig. Die Vertragsanwälte des Deutschen BundeswehrVerbands zeichnen sich durch hohe Sachkenntnis in allen bundeswehrspezifischen Rechtsfragen aus (Quelle: dbwv.de). Christian Steffgen ist aktiver Reservist mit dem Dienstgrad Oberstleutnant d. R.

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist zudem Fachanwalt für Strafrecht. Er führt als Dozent für den Verband deutscher Anwälte (VdA) Fortbildungen nach der Fachanwaltsordnung für Fachanwälte im Arbeitsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht durch.


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