Entschädigung bei verloren gegangenen oder beschädigten Gepäckstücken im Flugverkehr

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Immer wieder berichten uns Reisende, dass Ihr Gepäck verloren gegangen oder beschädigt worden ist. 

Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn auch Sie betroffen sind?

Wichtig bei beschädigten Gepäck: Melden Sie die festgestellten Schäden am Gepäck bereits am Flughafen. Hier finden Sie regelmäßig Anlaufstellen. Die Anzeige der Beschädigungen sollten Sie sich am Flughafen bestätigen lassen. Daneben bedarf es einer Anzeige gegenüber der Fluggesellschaft. Diese Anzeige hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen. Die Anzeige der Beschädigung am Gepäck gegenüber den Mitarbeitern des Flughafens ersetzt die Anzeige gegenüber der Fluggesellschaft nicht! Die festgestellten Schäden sollten Sie in Ihrer Anzeige gegenüber der Fluggesellschaft genau beschreiben. Hilfreich ist es, wenn Sie den Schaden z. B. durch Fotoaufnahmen dokumentieren. Daneben sollten Sie im Falle einer Pauschalreise auch dem Reiseveranstalter die Beschädigungen mitteilen.

Wichtig bei verspäteten Gepäck: Auch bei verpäteten Gepäck sollen Sie bereits am Flughafen tätig werden und gegenüber der Anlaufstelle die Verspätung anzeigen. Die Anzeige eines möglicherweise verloren gegangenen Gepäckstücks sollten Sie sich am Flughafen bestätigen lassen. In jedem Fall bedarf es einer Anzeige gegenüber der Fluggesellschaft, da die Anzeige gegenüber den Mitarbeitern des Flughafens die Anzeige gegenüber der Fluggesellschaft nicht ersetzt. Diese Anzeige hat innerhalb von 21 Tagen zu erfolgen. Auch sollten Sie im Falle einer Pauschalreise dem Reiseveranstalter die Verspätung mitteilen.
 
Für Sie ist wichtig, dass die Fluggesellschaft ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Gepäck angenommen hat, für dessen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung haftet. Im Falle einer Pauschalreise haftet nach Wahl des Reisenden unter Umständen auch der Reiseveranstalter. Bei einem Gepäckverlust, der Zerstörung oder Beschädigung des Gepäcks haften die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens. 

Eine Haftung entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass der Schaden auf die Eigenart des Gepäckstücks (z. B. bei zerbrechlichen Gegenständen) zurückzuführen ist. Unter Umständen kann auch ein mögliches Mitverschulden vorliegen, wenn das Reisegepäck unsachgemäß verpackt worden ist. Auch kann eine Haftung entfallen, wenn wertvolle Gegenstände im Reisegepäck mitgeführt werden, anstatt diese im persönlichen Gewahrsam mitzuführen.
 
Bei einer Verspätung des Gepäcks muss die Fluggesellschaft auch Schäden ersetzen, die dadurch entstehen, dass das Gepäck später ankommt als der Fluggast. Keine Haftung besteht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder solche Maßnahmen nicht treffen konnte. Zumutbar sind Maßnahmen, die nach den konkreten Umständen ein sorgfältig, gewissenhaft und vernünftig handelnder Unternehmer oder seine Besatzung unter Zurückstellung allein kaufmännischer Überlegungen getroffen hätte.
 
Es gibt allerdings nach dem Montrealer Übereinkommen eine Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck von ca. 1.500 Euro pro Passagier. Dieser Betrag wird aber - anders als bei der Fluggastrechteverordnung bei der Flufverspätung - nicht pauschal gezahlt. Vielmehr ist der entstandene Schaden darzulegen und, falls er bestritten wird, auch beweisen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die Schäden genau beschreiben und Fotos machen. Hatten Sie Kosten durch die Gepäckverspätung, müssen Sie die entstandenen Kosten vorlegen. Es ist hilfreich, vor dem Abflug Fotoaufnahmen zu machen, um nachzuweisen, was im Koffer gewesen ist. Nur ausnahmsweise haftet die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter in der Höhe unbegrenzt.
 
Zu ersetzen ist auch alleine der Zeitwert des verloren gegangenen, zerstörten oder beschädigten Gepäcks (Koffer und Inhalt).

Steht das Gepäck am Urlaubsort nicht zur Verfügung, können Sie sich notwendigen und angemessenen Ersatz beschaffen, z. B. Kleidung und Hygieneartikel. Was notwendig und angemessen ist, hängt von der Art der Reise sowie der Dauer der Zeit ab, die Sie voraussichtlich überbrücken müssen. Dabei ist es oft unklar, ob das Gepäck verspätet oder vielleicht verloren gegangen ist. In jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sie dürfen beispielsweise nur einzelne Kleidungsstücke, nicht aber mehrere oder teure Markenartikel kaufen.
 
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass beschädigten Gepäck unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen zu melden ist. Verspätetes Reisegepäck ist innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck zur Verfügung gestellt worden ist, bei der Fluggesellschaft und ggf. beim Reiseveranstalter schriftlich anzuzeigen.
 
Eine Klage auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen, kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden.

Neben den möglichen Ansprüchen nach dem Montrealer Überkommen, können auch Ansprüche nach dem deutschen Reiserecht bestehen. So können Sie im Rahmen einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter den Reisepreis für den Zeitraum mindern, in dem Ihnen das Gepäck am Reiseziel nicht (vollständig) zur Verfügung steht. Minderungsquoten können - je nach Einzelfall - variieren und belaufen sich zumeist zwischen 5- 50% des jeweiligen Tagesreisepreises.
 
Auch hier ist es wichtig, dass Sie Ihrem Reiseveranstalter unverzüglich und dokumentierbar (zB durch eine Mängelanzeige gegenüber dem Reiseleiter oder - wenn dieser nicht erreichbar ist - auch durch Faschreiben oder Mail an den Reiseveranstalter) anzeigen müssen, dass Ihnen Ihr Gepäck nicht zur Verfügung steht. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind im Übrigen die Leistungsträger vor Ort, z.B. das Hotel, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.
 
Die Ansprüche auf Reisepreisminderung verjähren innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Reise? Benötigen Sie Unterstützung nach einem Gepäckverlust oder einer Gepäckverspätung? Gerne beraten wir Sie und unterstützen Sie.

Ihr Jörg Schwede



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