Entwicklungen in der Abmahnwelle wegen Google Fonts

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Im vergangenen Jahr wurden viele Unternehmen in Deutschland von einer Abmahnwelle wegen der Nutzung von Google Fonts auf ihrer Homepage überzogen. Es wurden massenhaft Abmahnungen unter Androhung von rechtlichen Schritten versendet und eine Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 170 Euro gefordert.


Die Staatsanwaltschaft Berlin hat nunmehr gegen den agierenden Rechtsanwalt in Berlin und seinen Komplizen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs und Erpressung in einer Vielzahl von Fällen eröffnet. Am 21.12.2022 hatte die Berliner Polizei die Abmahnkanzlei durchsucht und Beweismittel sichergestellt, aus denen sich ergibt, dass etwa 2.000 Personen die geforderte Summe gezahlt haben.


Sehr wahrscheinlich besteht für diejenigen, die auf die Abmahnung gezahlt haben, ein Rückzahlungsanspruch aufgrund einer arglistigen Täuschung. Hierfür kommen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Schritte in Betracht.


Einerseits können Geschädigte auf dem Zivilklageweg die Rückerstattung geltend machen, tragen jedoch das beweis- und Prozesskostenrisiko. Andererseits besteht die Möglichkeit der Strafanzeige und eines Strafantrags als Geschädigter wegen Betruges bei der Polizei. Die Benennung Ihres Schadens und der Zahlungsdetails erleichtert der Staatsanwaltschaft die Zuordnung der Daten bei der Auswertung der sichergestellten Unterlagen und stellt eine (teilweise) Erstattung nach Verfahrensbeendigung in Aussicht.


Google selbst hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass ein sicherer Umgang bei der Erfassung, Speicherung und Verwendung von Daten zugesichert wird. Es würden lediglich die für die effiziente Bereitstellung von Schriftarten notwendigen Daten erfasst. Diese Daten würden sicher und getrennt von anderen Daten aufbewahrt werden.


Können also Google Fonts weiterhin sorglos genutzt werden?
Wir raten davon ab und empfehlen vielmehr, für eine lokale Einbindung der Schriftarten zu sorgen. Egal, wie Google mit den Daten umgeht: Ein Verstoß gegen die DGSVO wird bereits durch das Weiterleiten an Google begangen.


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