Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in Deutschland eines der häufigsten Delikte im Straßenverkehr. Bei kleineren Schäden kann es zu einer Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO kommen. Bei normalen Schäden droht jedoch die Entsziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt subjektiv voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind (OLG Schleswig VRR 2008, 150).

Die Höhe des Schadens bestimmt sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Dies ist regional unterschiedlich. Überwiegend dürfte die Grenze bei 1300 Euro liegen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit über 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten spezialisiert. Unter Berücksichtigung des von § 142 StGB sind bei der Beurteilung eines eingetretenen Fremdschadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur solche Schadenspositionen zu berücksichtigen, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Viele Richter gehen nach seiner Erfahrung zu Unrecht bereits von der Strafbarkeit aus, wenn ein Anstoß durch den Betroffenen oder andere bemerkt wurde. Oft sind jedoch vor Ort z.B. aufgrund Verschmutzung keine Schäden erkennbar. In anderen Fällen sind Schäden vorhanden, die aber bereits bestanden. Dies ist nicht ungewöhnlich, da das durchschnittliche Alter eines Fahrzeugs im Straßenverkehr in Deutschland weit über 10 Jahre beträgt.

Auch kann sich unterhalb des Grenzwertes eines bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB  die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit ergeben.

Problematisch sind oft Fälle, in welchem der Fahrer oder die Fahrerin bereits ein hohes Alter erreicht hat. Viele Staatsanwaltschaften stellen das Verfahren ein, wenn der Betroffene von sich aus auf seine Fahrerlaubnis verzichtet.

Aufgrund der unterschiedlichen Konstellationen empfielt es sich, frühzeitig den Rat eines im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Insbesondere sollten keine Angaben gemacht werden, ohne Einsicht in die Verfahrensakte erhaltzen zu haben. 

Eine kostenlose telefonisch Erstberatung ist bei der Anwaltskanzlei Steffgen möglich.


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