Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Entziehung der Fahrerlaubnis

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Häufig stellt sich für Beschuldigte, die sich einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB ausgesetzt sehen, das Problem, dass bei einer gewissen Höhe des verursachten Schadens die Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entzogen und gleichzeitig für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Strafgericht gem. § 69a StGB eine sog. isolierte Sperre festgesetzt wird.

Was ist der Grund warum die Fahrerlaubnis entzogen wird?

Nun, dies lässt sich mit einem Blick auf § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erklären, wonach ein Kfz-Führer in der Regel dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn er weiß oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein bedeutender Schaden an fremden Sachen eingetreten ist. Die Frage die sich also stellt ist diejenige, ab wann liegt ein „bedeutender Fremdschaden“ vor.

Diesbezüglich wurde in der Vergangenheit, ab dem Jahr 2002, immer auf den Grenzwert von € 1.300,- abgestellt. Lag der Schaden darüber, wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis i.d.R. angeordnet. Nun kommt aber etwas Schwung in die Rechtsprechung zur Höhe des bedeutenden Fremdschadens. Vereinzelt wurden bereits in der Vergangenheit von Gerichten die Erhöhung dieser Grenze auf € 1.500,- wegen der gestiegenen Preise angenommen, allerdings ohne zu begründen, anhand welcher Parameter diese Erhöhung auf € 1.500,- erfolgen soll. Dies waren u.a. Entscheidungen des LG Lübeck, Beschl. v. 14.03.2014 – 4 Qs 60/14; AG Tiergarten, Beschl. v. 15.05.2015 – 288 Gs 48/15, (288 Gs) 3014 Js 2061/15 (48/15); AG Saalfeld, Urt. v. 14.09.2004 – 630 Js 2981/04 – 2 Ds jug.

Das LG Braunschweig (Beschl. v. 03.06.2016 – 8 Qs 113/16) hat nun in seiner Entscheidung m.E. zutreffend begründet, warum es zu dem höheren Grenzwert gelangt und diesen anhand des Verbraucherpreisindex berechnet. Dies ist m.E. korrekt, denn die gestiegenen Preise müssen schließlich auch bei der Bemessung des bedeutenden Schadens berücksichtigt werden. Nach 14 Jahren sollte der Grenzwert von € 1.300,- auch entsprechend angepasst werden. 

Droht also die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Überschreitens des Grenzwertes von € 1.300,- kann sich der Beschuldigte auf die Entscheidung des LG Braunschweig berufen.
Im Übrigen sollte auch immer geprüft werden, ob der Schaden auch korrekt berechnet ist. Weil eine wirtschaftliche Betrachtung stattfindet, kann auch nicht immer ohne weiteres auf die reinen Reparaturkosten abgestellt werden. Ist z.B. ein Auto beschädigt worden, so muss auch geprüft werden, ob hierdurch ein Totalschaden eingetreten ist. Dies kann ggf. für den Beschuldigten günstiger sein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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