Entzug der elterlichen Sorge und Ausschluss des Umgangsrechts

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Der Europarat rügt Deutschland, dass gewalttätige Elternteile ein Sorge- oder Besuchsrecht erhielten, ohne dass Sicherheitsbedenken der Frauen oder Kinder ausreichend berücksichtigt würden. Schutzanordnungen für die Opfer würden häufig nicht gewährt. Deshalb ist es wichtig, dass sich die Opfer von Gewalt neben der mentalen Hilfe auch juristischen Beistand suchen. Es besteht die Möglichkeit demjenigen, der Gewalt ausübt über das Familiengericht das Sorgerecht zu entziehen und den Umgang auszusetzen. 

Die elterliche Sorge kann entzogen werden wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Im Falle von Gewalttätigkeiten zulasten eines Elternteils, hier ist es gleichgültig, ob es sich um die Mutter oder den Vater handelt, oder des Kindes, ist eine solche Gefährdung in jedem Fall gegeben. Somit besteht die Möglichkeit des Eingriffs in die elterliche Sorge des gewalttätigen Elternteils, die einen Entzug dessen vollständiger elterlicher Sorge zur Folge haben kann.

Auch der Umgang kann vollständig ausgeschlossen werden, wenn dieser Umgang für das Kind eine Gefährdung darstellt. Dies ist in jedem Fall bei tätlichen Übergriffen zu bejahen, dass solche in keiner Weise hinnehmen sind. Hierbei ist das vollständige Umgangsausschluss in der Regel nur dann in Betracht kommt, wenn eine Gefährdung des Kindes nicht anders abwendbare ist. Grundsätzlich werden aber bei vorliegenden Gewalttätigkeiten Umgänge nur in Begleitung durchgeführt.

Deshalb ist es wichtig, dass sich von Gewalt betroffene Familien umgehend rechtliche Hilfe sichern, damit ein Schutzkonzept für das Kind und dem betroffenen Elternteil erarbeitet werden kann und dieses bei Gericht auch durchgesetzt werden kann.

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