ERBE IN POLEN - EIN PAAR WICHTIGER TIPPS

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ERBE IN POLEN - EIN PAAR WICHTIGER TIPPS

Immer mehr Menschen werden als Erbe in Polen bestellt. Dies hängt mit vielen Faktoren zusammen, etwa mit zunehmender Migration innerhalb von Europa sowie mit Alterung der Bevölkerung.

Das Erbe in Polen kann zu einem Last werden, welche eine Erbauseinandersetzung im Ausland erschwert, es kann auch manchmal sogar eine Segnung darstellen, wenn man damit gut umgehen kann. Was ist also zu tun, wenn man in Polen erbt? Hier ein paar Hinweise für den Fall, dass Sie das Erbe annehmen und nicht ausschlagen wollen:

1. Versuchen Sie festzustellen, ob Sie alleine Erben oder ob es weitere Erben gibt, bzw. kontaktieren Sie diese. Sehr häufig werden Sie gemeinsen mit anderen, Ihnen bekannten Personen erben, die in Polen leben und dadurch bestimmte Sachen schneller und einfacher vor Ort erledigten können als Sie im Ausland.

2. Stellen Sie fest, ob der Erbschein bereits beantragt wurde. Dies können Sie am einfachsten mithilfe von einem polnischen Anwalt überprüfen. Alternativ können Sie es selbst versuchen, wenn Sie hinreichend polnisch sprechen und Ihnen der Gerichtsstand, welcher sich nach dem letzten Aufenthalt des verstorbenen, bzw. nach dem Ort, wo sich das zur Erbmasse gehöhrende Vermögen befindet[1] richtet, bekannt ist. 

Wichtig: diesem Schritt kommt  insbesondere dann eine Schlüsselbedeutung zu, wenn Sie kein gutes Verhältnis zu den anderen Personen haben, die als Miterben bestellt sind, unterhalten.

3. Wenn der Erbschein gerichtlich beantragt wurde, gilt es an diesem Verfahren teilzunehmen. Eine Anmeldung erfolgt mittels eines auf Polnisch verfassten Schriftsatzes samt mit Ihrer mehrsprachigen Geburtsurkunde. Gab es eine Namensänderung, reichen Sie auch die Urkunde über die Namensänderung samt mit Apostille und vereidigter Übersetzung noch dazu zusätzlich ein.  

Wenn kein Erbschein beim Gericht angefordert wurde, es empfehlt sich den Erbschein über einen polnischen Notar zu beantragen. Dies erfordert zwar höchstpersönlichen Erscheinens, aber ist ein viel schnellerer Weg als gerichtliches Verfahren in Polen. Die Notargebühren belaufen sich im Normalfall auf ca. 50-70 Euro, den Termin können Sie per Emails vorbereiten - die meisten polnischen Notare sprechen Englisch, einige im Grenzgebiet und in den größeren Städten auch Deutsch.

4. Sobald Sie einen Erbschein bekommen haben, gilt das Erbe beim zuständigen polnischen Finanzamt anzumelden. Wenn dies rechtszeitig, d.h. binnen 6 Monaten ab Ausstellung des Erbscheins und vollständig gemacht wird, dies wird Sie u.U. von der Erbsteuer komplett befreien. Die Anmeldung erfolgt durch Versendung eines ausgefüllten SD-Z2 Formulars, wo insbesondere die Angaben über alle Gegenstände, die zum Erbe gehören und materiellen Wert haben, aufzuführen sind.

5. Wenn Sie die Erbauseinandersetzung anstreben und etwa die zum Erbe gehörende Immobilie veräußern wollen, gilt es einen Sachverständigen zu bestellen, welcher amtlich den Wert vom Erbe feststellen wird. Manchmal ist dies sogar vor dem Schritt 3 zu machen, wenn die Wertschätzung zum Zwecke der Steueranmeldung problematisch ist.

6. Streitige Erbauseinandersetzung ist nach Möglichkeit zu vermeiden, denn es führt zu einem Gerichtsverfahren, welches langwierig und kostspielig ist. In diesem Verfahren ist eine erneute Wertschätzungsermittlung erforderlich. Letztendlich, wenn keine der Miterben die zum Erbe gehöhrende Gegenstände annehmen will, werden die versteigert, was mit weiteren finanziellen Einbüßen verbunden ist. Dabei ist aber zu beachten, dass Erbe in Polen - ganz anders als in Deutschland - nicht als Eigentum zur gesamten Hand sondern als Miteigentum in Bruchteilen gesetzlich ausgestaltet ist. Dies hat erhebliche praktische Auswirkungen, welche dazu führen, dass man weitgehend über den eigenen Anteil verfügen kann, und zwar solange, bis die Rechte der anderen Erben nicht beeinträchtigt werden. Damit ist eine Erbauseinandersetzung nicht immer zwingend notwendig.

Wir stehen Ihnen bei allen weiterführenden Fragen bezüglich eines polnischen Erben zur Verfügung.

[1] Vgl. Art. 628 Polnischer Zivilprozessordnung.


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