Erbenstellung des erberechtigten Ehegatten nach deutschem Recht, wenn die Ehe in Ungarn geschlossen wurde.

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Die Unterscheidung zwischen Zugewinngemeinschaft und Errungenschaftsgemeinschaft wird vor Allem aktuell, wenn die Ehe nach der gesetzlichen Güterrechtsordnung in Ungarn geschlossen wurde, die Erbenstellung aber nach deutschem Recht beurteilt wird. Die in Ungarn geschlossene Ehe hat auswirkung bei der Frage, ob der erbberechtigte Ehegatte auch den Anspruch aus § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB erhält. Mihin auf die Frage ob sich der gesetzliche Erbteil um 1/4 erhöht.

Dies ist bei der Errungenschaftsgemeinschaft nach ungarischem Recht nicht der Fall.

Im ungarischen Recht ist die gesetzliche eheliche Güterrechtsordnung die Gütergemeinschaft – Errungenschaftsgemeinschaft, die im ungarischen Recht als „eheliche Gütergemeinschaft“ bezeichnet wird. In dieser Güterrechtsordnung geht das während der Ehe erworbene Vermögen in das gemeinsame Vermögen beider Ehegatten über. Während der Ehe erworbenes Vermögen der Ehegatten, insbesondere Grundstücke, wird gemeinschaftliches Vermögen.

In einem Ehevertrag können die Ehegatten bei Eheschließung in Ungarn, auf das gesetzliche eheliche Güterrechtssystem der Gütergemeinschaft - Errungenschaftsgemeinschaft verzichten. Stattdessen können Sie die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung  wählen.

In der Regel erwerben Ehegatten, die nach der Güterrechtsordnung der Güterrechtsgemeinschaft verheiratet sind, während der Ehe alle Vermögenswerte als Gesamtvermögen. Vermögen, das vor der Eheschließung bestand, ist hingegen Reservevermögen. Die Errungenschaftsgemeinschaft ist im deutschen Recht nicht rechtlich definiert (Anwendbarkeit siehe EuGüVO). Eine modifizierte Gütergemeinschaft kann jedoch vertraglich und aus deutscher Sicht begründet werden.

Bei Ehegatten, welche nach der gesetzlichen Güterrechtsordnung nach ungarischem Recht geheiratet haben (Errungenschaftsgemeinschaft) erbt der überlebende Ehegatte nach deutschem Recht neben Verwandten ersten Grades (Kinder, Enkel, Urenkel) nur ein Viertel.

Ein Anspruch aus § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB auf die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 besteht nicht. 

https://www.munich-budapest-legal.de/post/ungarisches-recht-zugewinngemeinschaft-oder-errungenschaftsgemeinschaft


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