Der Nachweis der Erbenstellung durch Kopie des Testaments

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Grundsätzlich ist zum Nachweis des Erbrechts das Testament im Original vorzulegen. Das Erbrecht kann aber In Ausnahmsfällen auch aufgrund der Vorlage einer Kopie des Originaltestaments nachgewiesen werden. 

Jedoch gelten für den Fall, dass ausschließlich eine Kopie vorhanden ist, strenge Anforderungen an den Nachweis der Existenz eines entsprechenden Originals. 

Hierauf hat das Oberlandesgericht Hamburg hingewiesen (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.1.2019, 2 W 45/18).

In seiner Entscheidung machte das Oberlandesgericht deutlich, dass eine Kopie des Originaltestaments nur dann als Nachweis ausreicht, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen wird. 

Man kann demnach zu der Auffassung gelangen, wenn die Gesamtbeurteilung der Lebenssituation desjenigen, der verstorben ist, für das Gericht ergibt, dass der Inhalt des Testaments, welches in Kopie vorliegt und die auftretende Situation dieser Kopie keinen Anlass für die Annahme gibt, dass das Testament gefälscht wäre, dass man die Möglichkeit hat, ein formgültiges Testament anzunehmen. 

Somit hat das Oberlandesgericht Hamburg die Situation so bewertet, als ob ein Originaltestament vorgelegen hätte.

Ein formgültiges Testament behält seine Wirkung so lange, bis es vom Erblasser wirksam widerrufen wird. Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde besagt für sich allein noch nichts; sie begründet insbesondere keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist.

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle, Stuttgart, Referat Familien- und Erbrecht.


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