Erbfälle mit Auslandsbezug: Neue EU-Erbrechtsverordnung gilt ab 17.08.2015

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Die neue Europäische Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten. Nachdem bisher für einen deutschen Staatsangehörigen in aller Regel deutsches Erbrecht nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip unabhängig von seinem Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Erbfalles Anwendung fand, gilt nunmehr einheitlich und damit auch für deutsche Staatsangehörige das Prinzip des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.

Hatte also ein deutscher Staatsangehöriger zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem EU-Mitgliedsstaat mit Ausnahme von Dänemark, dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) und der Republik Irland, findet grundsätzlich das Erbrecht des Aufenthaltsstaates in diesem Sinne Anwendung.

Die Zahl der Deutschen, die in ihrer eigenen Immobilie im Ausland wohnen, sei es auf Mallorca oder in der Toskana, wird immer größer. Ebenso die Anzahl der Rentner, die sich in den Altenpflegeheimen in Tschechien, Rumänien oder etwa Thailand pflegen lassen. Dabei ist zu beachten, dass die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht zwingend durch den Wohnsitz bestimmt wird. So kann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland bestehen, obwohl ein deutscher Staatsbürger noch in Deutschland einen Wohnsitz unterhält und auch einen Wohnsitz angemeldet hat. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne dieser neuen EU-Regelung wird im Ergebnis aufgrund einer Gesamtbeurteilung sämtlicher Lebensumstände des Erblassers vor seinem Tod bestimmt.

Vor Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung entstanden in diesen Fällen oft erhebliche erbrechtliche Probleme. Dieses hatte seinen Hintergrund darin, dass im Ausland häufig bei der Frage des anzuwendenden Rechtes auf das Erbe das Wohnsitzprinzip Geltung hatte, während, wie gesagt, für deutsche Staatsbürger das Staatsangehörigkeitsprinzip im Vordergrund stand. So konnte es sogar dazu kommen, dass zu einem Erbfall gerichtliche Entscheidungen verschiedener Staaten auch zu verschiedenen Vermögensmassen des Nachlasses erfolgten. Eine Besonderheit des deutschen Erbrechtes, das sogenannte Berliner Testament, wurde in vielen anderen europäischen Staaten nicht akzeptiert. So wurde beispielsweise in Spanien die Bindungswirkung des Berliner Testamentes nicht anerkannt, die es dem überlebenden Ehegatten verwehrt, das Testament zu Lasten der Nachkömmlinge zu verändern. Nun soll aber alles einfacher werden.

Ab dem 17.08.2015 werden nun in dieser neuen EU-Erbrechtsverordnung bestimmte Gerichte einheitlich erbrechtliche Fragen beurteilen und auch die Frage, welches nationale Recht bei Erbfällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Auch, wie bereits erwähnt, gilt nun einheitlich als Anknüpfungspunkt für die Rechtswahl der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers. Für den Rentner auf Mallorca gilt also zukünftig mallorquinisches Recht, für den Rentner im Altenpflegeheim in Rumänien rumänisches Recht.

Aber: Es besteht nun aber die Möglichkeit, auch für einen deutschen Staatsbürger mit Auslandsbezug in seinem Testament die Anwendbarkeit deutschen Erbrechtes zu wählen. Tut er dieses jedoch nicht und hat zum Zeitpunkt seines zukünftigen Erbfalles seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der besagten EU-Mitgliedstaaten, kann es für seine deutschen Angehörigen insoweit problematisch werden, als eben ausländisches Erbrecht mit dann unerwünschten Rechtsfolgen zur Anwendung kommt. Deshalb muss die Empfehlung dringend lauten, in derartigen Konstellationen testamentarisch aktiv zu werden!

Ohne dieses an dieser Stelle detailliert ausführen zu wollen, enthält die EU-Erbrechtsverordnung weitere für einen deutschen Staatsbürger mit Auslandsbezug bedeutende rechtliche Regelungen, die ggf. im Einzelfall eine Überprüfung bestehender erbrechtlicher Regelungen erfordern. Im Grunde sollte jeder deutsche Staatsangehörige, der hinsichtlich seines Aufenthaltsortes aktuell oder wahrscheinlich in Zukunft einen entsprechenden Auslandsbezug haben wird, eine erbrechtliche Beratung hinsichtlich schon bestehender erbrechtlicher Regelungen oder beabsichtigter erbrechtlicher Regelungen in Anspruch nehmen.

RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de

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