Erbrecht aufgrund des Testaments in Serbien und das internationale Testament

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Das Erbrecht in der Republik Serbien ist mit dem Erbgesetz reguliert („Amtsblatt der Republik Serbien“, Nr. 6/95, 101/2003 – Entscheidung des VerfG RS und 6/2015), mit welchem das Format bzw. die erforderliche Form des Testaments, die bei der Verfassung des Testaments erfüllt werden muss, geregelt ist.

Das Element der Auslandsberührung kann bei einer Erbschaftsauseinandersetzung auftreten, wenn der Vermächtnisgeber ein ausländischer Staatsbürger ist, der Immobilien in der Republik Serbien besitzt oder ein Staatsangehörige der Republik Serbien sich im Moment der Verfassung des Testaments im Ausland befindet. Diese Frage ist mit dem Gesetz über die Lösung des Konflikts der Gesetze mit den Vorschriften anderer Länder („Amtsblatt der SFRJ“, Nr. 43/82 und 72/82 – Korr., „Amtsblatt der BRJ“, Nr. 46/96 i „Amtsblatt der RS“, Nr. 46/2006 – st. Gesetz) geregelt, welcher für die Erbschaft das anwendbare Recht des Staates wessen Staatsbürger der Erblasser im Moment des Todes war, und für die Testierfähigkeit ist das anwendbare Recht des Staates dessen Staatsangehörige der Nachlasser im Moment der Verfassung des Testaments war, vorsieht.

Hinsichtlich der Fassung und Form wird ein Testament als gültig angesehen, falls dieses gemäß einem der folgenden Rechte verfasst wurde:

  1. dem Recht des Ortes, wo das Testament verfasst wurde;
  2. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Moment der testamentarischen Verfügung oder im Moment des Todes war;
  3. dem Recht des Wohnsitzes des Erblassers im Moment der testamentarischen Verfügung oder im Moment des Todes;
  4. dem Recht des Aufenthaltsortes des Erblassers im Moment der testamentarischen Verfügung oder im Moment des Todes;
  5. dem Recht der Republik Serbien;
  6. (für die Immobilie) auch dem Recht des Ortes, wo sich die Immobilie befindet. Der Widerruf des Testaments ist gültig bezüglich der Form, falls diese Form unter irgendeinem Recht, gemäß dem erwähnten, gültig ist, in dem das Testament verfasst werden könnte.

Das Erbgesetz hat die Normen der Konvention über die einheitliche Rechtsgrundlage der Form des internationalen Testaments, mit Beilage vom 26.10.1973 in Washington, mit welcher die Form des internationalen Testaments reguliert ist, übernommen. Das internationale Testament ist unabhängig von dem Ort gültig, wo es verfasst wurde, wo sich das Vermögen des Erblassers befindet, von der Staatsangehörigkeit des Erblassers, seinem Wohnsitz oder Aufenthaltsort, sofern es in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfasst wurde.

Das internationale Testament muss schriftlich, in jeder Sprache, in Handschrift oder auf andere Weise verfasst sein. Bevollmächtigte Personen für die Verfassung des internationalen Testaments sind ein Richter, Konsularbeamte im Konsulat der Republik Serbien, der Notar, der Kommandeur eines in der Republik Serbien registrierten Schiffes und ein Militärbefehlshaber in Kriegszeiten. Ein notwendiges Element des Testaments ist die Aussage des Vermächtnisgebers in Anwesenheit von zwei Zeugen und der Person, die befugt ist, das internationale Testament zu verfassen, dass sein verfasstes Schriftstück sein Testament ist und dass er mit dem Inhalt dieses vertraut ist.

Der Nachlassgeber unterschreibt das Testament auf jeder Seite oder bestätigt, sofern er es zuvor unterschrieben hat, die Unterschrift als seine auch in Anwesenheit von Zeugen und der berechtigten Person. Kann der Erblasser nicht unterschreiben, teilt er den Grund der befugten Person mit, die diesen im Testament vermerkt. Der Erblasser kann verlangen, dass ein anderer in seinem Namen das Testament unterzeichnet und die befugte Person wird dies im Testament vermerken. Die Zeugen und die berechtigte Person tragen in Anwesenheit des Erblassers gleichzeitig ihre Unterschriften am Ende des Testaments ein. Jedes Testamentblatt muss nummeriert sein. Wenn ein Dolmetscher für die Verfassung des internationalen Testaments benötigt wird, wird dieser von der befugten Person ernannt werden und muss, die für Zeugen des internationalen Testaments festgelegten Anforderungen erfüllen. Die berechtigte Person wird dem internationalen Testament die Bestätigung in der Form, die in dem entsprechenden internationalen Übereinkommen vorgeschrieben ist, beilegen.

Der internationale Testament ist eine schriftliche, ordentliche und öffentliche Form des Testaments, aber von Natur aus nicht als gesetzlich obligatorische Form des Testaments vorgeschrieben, da der Erblasser dieses verfassen kann oder auch nicht, und folglich die Nichtigkeit des internationalen Testaments seine eventuelle Gültigkeit als Testament einer anderen Form nicht berührt. Also ist es möglich, dass das Testament – auch wenn es als internationales Testament nichtig ist, falls es nicht in der vom Erbgesetz vorgeschriebenen Form verfasst ist, als Testament einer anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Form gültig sein kann.

Rechtsanwalt Stefan Mojsić

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