ERBSCHAFT / VERFÜGUNGEN VON TODES WEGEN

  • 5 Minuten Lesezeit

Testament

Viele Menschen, die potentielle Erblasser sind, machen sich leider viel zu wenig Gedanken um ihr Vermögen nach ihrem Ableben. Selbstverständlich fällt es vielen Menschen schwer, sich zu Lebzeiten mit dem Tod zu befassen, sodass weit weniger als die Hälfte aller potenziellen Erblasser ein Testament macht. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, ein Testament zu errichten. Und aufgrund der gesetzlichen Erbfolge wird theoretisch und auch grundsätzlich zunächst einmal kein Testament benötigt. 

Um die Entstehung ungewollter Erbengemeinschaften zu verhindern, ist ein Testament jedoch unerlässlich.  

Beispiel: Hat ein Ehepaar Kinder und einer der Eheleute stirbt, erben laut gesetzlicher Erbfolge der überlebende Ehegatte und die Kinder und bilden dann eine Erbengemeinschaft. 

Eheleute können das durch ein sogenanntes Berliner Testament verhindern: Dann erbt zunächst der eine Ehegatte alles und erst nach dem Letztversterbenden erben die Kinder. 

Ratsam ist es deshalb, konkret festzulegen, wer was erben soll, um mögliche Konflikte zu vermeiden. 

Erbschein 

Die Notwendigkeit eines Erbscheins ergibt sich aus der Tatsache, dass eine Person das Erbrecht gegenüber anderen beweisen muss. Das ist dann der Fall, wenn kein Testament oder lediglich ein handschriftliches Testament vorliegt. Eine Sterbeurkunde allein reicht in manchen Fällen nicht aus, denn ihr fehlt die amtliche Beweisfunktion. 

Ein Erbschein wird zum Beispiel beim Übertragen einer Immobilie benötigt, um als Erbberechtigter ins Grundbuch eingetragen werden zu können, § 35 Abs. 1, S. 1 GBO (Grundbuchordnung).  

Die Ausstellung eines Erbscheins verursacht Kosten, die die Erben zu tragen haben. Diese Kosten richten sich nach der Höhe des Nachlasses. Kann die Nachlasshöhe nicht genau angegeben werden, wird das Vermögen von der Behörde geschätzt. 

Ein notarielles Testament ersetzt in der Regel den Erbschein. In den meisten Fällen akzeptieren Ämter ein notarielles Testament anstelle des Erbscheins. 

Notarielles Testament

Der Vorteil eines notariellen Testaments liegt darin, dass die Erben den Vorteil haben, sich direkt einen Nachweis über ihre Erbberechtigung ausstellen lassen zu können. Das spart nicht nur Kosten für den Erbschein, sondern auch viel Zeit. Denn die Beantragung eines Erbscheins kann mehrere Monate dauern. 

Grundsätzlich kommt es auf die Situation an, ob ein Erbschein oder ein notarielles Testament die bessere Wahl ist. Im Allgemeinen wird allerdings das notarielle Testament empfohlen. 

Die Kosten für ein notarielles Testament sind in der Kostenordnung der Notare geregelt und werden vom Erblasser getragen. 

Postmortale Vollmacht des Erblassers

Bei einer Vollmacht räumt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine Vertretungsbefugnis ein. 

Die postmortale Vollmacht stellt eine spezielle Verfügung dar: Der Erblasser erteilt zu Lebzeiten eine Vollmacht. Diese Vollmacht gilt aber erst nach dem Tod des Erblassers. Eine postmortale Vollmacht ist etwa für Unternehmen empfehlenswert, um eine reibungslose Unternehmensfortführung zu gewährleisten.  

Eine transmortale Vollmacht gilt schon zu Lebenszeiten des Erblassers und über den Tod hinaus. Eine normale Vollmacht erlischt hingegen mit dem Tod. 

Handgeschriebenes Testament

Mit einem Testament kann man grundsätzlich alles regeln, was man möchte und was mit dem Vermögen nach dem Tod passieren soll. Dieser ist kostenfrei möglich, da hierfür kein Notar benötigt wird. Solch ein Testament kann auf allem verfasst werden, was beschriftet werden kann. Daraus muss allerdings der letzte Wille klar ersichtlich werden. 

Aber Vorsicht ist bei folgendem geboten: Der kleinste formale Fehler kann ein Testament unwirksam machen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Damit das nicht passiert, ist es wichtig, die Formvorschriften zu kennen. 

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser zwingend selbst handschriftlich verfasst werden. Wird es am Computer oder der Schreibmaschine verfasst, ist das Testament ungültig. Das Testament muss für seine Gültigkeit außerdem vom Erblasser mit einem Datum versehen und  unterschrieben werden.  

Ein Testament kann jederzeit neu geschrieben und verändert werden. Das vorangehende Testament sollte dann vernichtet oder mit den Änderungen datiert ergänzt werden. Die Änderung sollte gesondert erneut unterschrieben werden. 

Es ist zu empfehlen, das Testament regelmäßig zu überprüfen. Damit geht man sicher, dass die eigenen Wünsche auch bei sich neu ergebenden Umständen noch passen. 

Gemeinschaftliches Testament unter Ehepartnern 

Ein gemeinsames Testament mit dem Ehepartner kann nur von beiden Eheleuten geändert werden. Bei Uneinigkeiten müssen die Eheleute einen Notar hinzuziehen. Stirbt ein Ehepartner, kann das gemeinsame Testament nicht mehr abgeändert werden. Über den eigenen Nachlass kann dann immer noch allein verfügt werden. 

Testament sicher und auffindbar verwahren  

Das Testament sollte an einem Ort aufbewahrt werden, an dem es nach dem Tod sicher gefunden werden kann. Dies kann etwa in Form eines beschrifteten Ordners zu Hause passieren. 

Nach § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist jeder, der ein Testament findet, dazu verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzugeben. Wer ein Testament findet und nicht abgibt, macht sich aufgrund von Urkundenunterdrückung strafbar. 

Um sicher zu stellen, dass das Testament beim Nachlassgericht abgegeben wird, kann es beim Amtsgericht gegen eine Gebühr hinterlegt werden. Dazu das handschriftlich geschriebene und unterschriebene Testament mit Ort, Datum, Vor- und Zuname zum örtlich zuständigen Amtsgericht gehen. Dort gibt es die Nachlassabteilung mit einem zuständigen Rechtspfleger. Das Testament kann offen oder verschlossen in einem Umschlag abgeliefert werden. Der Rechtspfleger prüft den Inhalt des Testaments und verwahrt es anschließend. Zum Nachweis der Hinterlegung wird ein Hinterlegungsschein ausgestellt. Darin bestätigt der Rechtspfleger, dass das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt wurde. 

Die Gerichtskasse berechnet für die Hinterlegung eine pauschale Gebühr.

Vermächtnis: Unterschied zum Erbe

Eine weitere wichtige Entscheidung für potenzielle Erblasser liegt darin, wem man etwas vererbt und wem man etwas vermacht. 

Die Erben werden die Rechtsnachfolger des Erblassers nach dessen Tod. Diejenigen, denen der Erblasser etwas vermacht, werden keine Erben. Die Vermächtnisnehmer treten damit die Rechtsnachfolge nicht an, sondern erhalten einen bestimmten Teil aus dem Nachlass. 

Das müssen sie dann von den Erben heraus verlangen. 

Beachte: Vermächtnisnehmer bilden mit den Erben keine Erbengemeinschaft. 

Außerdem:

Beim Verfassen des Testaments muss auf eine klare Formulierung geachtet werden. Formulierungen, wie „Wer mich pflegt, soll nach meinem Tod erben”, sind zu ungenau. 

Allgemein darf man jedem vererben oder vermachen, was man möchte. Es existieren wenige Einschränkungen, zum Beispiel darf das Pflegepersonal im Heim keine Erbschaft annehmen. 

Andererseits gibt es auch die Pflicht, anderen etwas zu hinterlassen, nämlich den eigenen Kindern. Sie müssen immer mindestens den Pflichtanteil erhalten. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. 

Worauf Sie beim digitalen Erbe achten sollten, lesen Sie in einem gesonderten Rechtstipp.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin|Lawyer|Avukat Demet Mutu-Gürsel