Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen - Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch - BFH II R 8/18

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Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Urteil II R 8/18, dass jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, welches weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen war, als "junges Verwaltungsvermögen" gilt und somit von der erbschaftsteuerlichen Begünstigung ausgeschlossen ist.

Dies gilt unabhängig von der Herkunft der Vermögensgegenstände oder der zur Finanzierung verwendeten Mittel.

Die Klägerin, Miterbin nach der Verstorbenen, hatte eine Kommanditbeteiligung geerbt.

Innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Stichtag wurden Geldanlagen umgeschichtet.

Diese Umschichtungen betrafen endfällige Geldanlagen, deren Erlöse erneut angelegt wurden, sowie zusätzliche Erwerbe aus nicht benötigter Liquidität.

Das Finanzamt (FA) setzte die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung dieser Umschichtungen fest, was von der Klägerin bestritten wurde.

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte zuvor entschieden, dass sowohl eingelegte als auch innerhalb des Zweijahreszeitraums angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstände zum jungen Verwaltungsvermögen zählen.

Die Klägerin argumentierte, dass die Vorschrift nur eingelegtes Verwaltungsvermögen betreffe und nicht auf betriebswirtschaftlich motivierte Umschichtungen angewendet werden sollte.

Diese Interpretation wurde jedoch vom FG und anschließend vom BFH abgelehnt.

Der BFH stellte klar, dass die gesetzliche Definition des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG) wirtschaftsgutbezogen zu verstehen ist.

Es kommt nicht auf eine gruppenbezogene Betrachtung an, sondern auf das einzelne Wirtschaftsgut.

Eine teleologische Reduktion, welche die Vorschrift nur auf eingelegtes Verwaltungsvermögen beschränkt, wurde ebenfalls abgelehnt.

Der BFH betonte, dass der Wortlaut der Norm keine Missbrauchsprüfung im Einzelfall vorsieht und somit eine Typisierung und Vereinfachung der Regelung bezweckt.

Das Urteil verdeutlicht, dass die gesetzlichen Bestimmungen streng und ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände anzuwenden sind.

Umschichtungen innerhalb des Verwaltungsvermögens führen somit unabhängig von deren betriebswirtschaftlicher Motivation zur Einstufung als junges Verwaltungsvermögen, wenn sie innerhalb der Zweijahresfrist erfolgt sind.

Der BFH hob hervor, dass eine Änderung dieser Bestimmungen im Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt wurde, was die restriktive Anwendung der bestehenden Vorschriften rechtfertigt.

Somit wurde die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, und sie hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil unterstreicht die strikte Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung von Missbrauch durch kurzfristige Vermögensverlagerungen in die betriebliche Sphäre und bestätigt die einheitliche Behandlung von Erb- und Schenkungsfällen in diesem Kontext.


Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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