Erbstreit eskaliert: Jetzt müssen Pflichtteilsberechtigteihre Geschenke offenlegen!

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Einblicke in die rechtliche Regelung und das Urteil des OLG Köln vom 26. September 2014, Az. 20 U 48/14

Das Erbrecht in Deutschland regelt unter anderem die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, die keinen direkten Erbteil erhalten, weil sie zum Beispiel durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der § 2314 BGB sieht vor, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten eine Auskunft über den gesamten Nachlass zu erteilen hat. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es dem Pflichtteilsberechtigten, seinen Anspruch auf den Pflichtteil korrekt zu berechnen.

Kein genereller Auskunftsanspruch des Erben

Interessanterweise ist diese Auskunftspflicht nicht gegenseitig. Das bedeutet, dass der Erbe grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, vom Pflichtteilsberechtigten Auskünfte über Zuwendungen zu erhalten, die der Erblasser zu dessen Lebzeiten gemacht hat. Solche Informationen sind für den Erben unter normalen Umständen auch nicht notwendig, um ein korrektes Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Ausnahme: Pflichtteilsergänzungsanspruch

Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel besteht jedoch, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht. Gemäß § 2325 BGB hat ein Pflichtteilsberechtigter das Recht, den Wert von Schenkungen, die der Erblasser bis zu zehn Jahren vor seinem Tod an Dritte gemacht hat, seinem Pflichtteil hinzurechnen zu lassen. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser durch Schenkungen kurz vor seinem Tod sein Vermögen reduziert und so den Pflichtteil schmälert.

Das Urteil des OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 26. September 2014 (Az. 20 U 48/14) klargestellt, dass in Fällen, in denen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht wird, auch der Erbe einen Anspruch darauf hat zu erfahren, welche Zuwendungen der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser erhalten hat. Diese Information ist notwendig, weil sich der Pflichtteilsberechtigte diese Zuwendungen auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen muss. Das Gericht argumentiert, dass diese Transparenz erforderlich ist, um eine faire und gerechte Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten.

Fazit

Dieses Urteil des OLG Köln betont die Bedeutung der Gleichbehandlung aller Beteiligten im Erbfall. Es stellt sicher, dass sowohl Erben als auch Pflichtteilsberechtigte gleichermaßen ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen und einander gegenüber gerecht agieren. Für Erben und Pflichtteilsberechtigte kann es daher von großer Wichtigkeit sein, sich rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Ansprüche korrekt berechnet und erfüllt werden.


Bei allen Fragen zu Ihrem Erbrecht stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Erbrecht gerne zur Verfügung.

Foto(s): @Orlowa

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