Erfolgreiche Klage gegen die Aufhebung eines Schengenvisums wg. Verdachts auf Menschenhandel

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Kanzlei Grueneberg obsiegt vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Die Kanzlei Grueneberg hat in einem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 24 K 425.13 V) einen Staatsangehörigen aus Pakistan vertreten, dessen für ein Jahr gültiges Geschäftsvisum für den Schengenraum durch die Deutsche Botschaft aufgehoben worden ist. 

Hintergrund der Ungültigkeitserklärung des Visums war der Vorwurf des Menschenhandels gegen den Kläger. Dieser wollte angeblich eine Person in die USA einschleusen. Bei der Antragstellung bei der amerikanischen Botschaft in Islamabad für ein Geschäftsvisum sollte der Einzuschleusende Entsprechendes auf Befragung der dortigen Beamten zugegeben haben. Darüber hinaus war den Mitarbeitern der amerikanischen Botschaft aufgefallen, dass sich der Mandant von zwei muskulösen Herren chauffieren ließ (dies sollte auf Personenschutz hindeuten). Darüber hinaus waren mehrere Einreisen in die Ukraine auf dem Pass des Klägers festzustellen, was für den Vorwurf spreche.

Dies wurde der deutschen Botschaft in Pakistan durch eine E-Mail von Seiten eines Mitarbeiters der amerikanischen Botschaft in Erfahrung gebracht. Andere Anhaltspunkte für den Vorwurf gab es nicht.

Die deutsche Botschaft nahm aber die Mitteilung für bare Münze und hob das Visum ohne weitere Ermittlungen auf. Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Berlin im Urteil ausgeführt hat. 

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland war im Verfahren beweisbelastet. Zwar kann eine solche Mitteilung (E-Mail einer US-Botschaft) einen Anfangsverdacht hervorrufen, die Botschaft hätte aber weitergehende Ermittlungen anstellen müssen. Das Verwaltungsgericht hat auch die Entscheidung darauf gestützt, dass in der Akte der Botschaft, die vom Gericht beigezogen wurde, zwar ein Ausdruck der den Verdacht auslösenden E-Mail ersichtlich war. Der Name des US-Beamten war aber unkenntlich gemacht, was eine Überprüfung unmöglich machte.

Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. 


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