Schlepperei - Menschenhandel / Human trafficking

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Die Medien berichten häufig mit Recht über die schrecklichsten Schlagzeilen, insbesondere über Fälle von Schlepperei, bei denen betroffene Personen oft erhebliche Strapazen erleiden müssen und manchmal sogar der Tod vieler Menschen zu beklagen ist.
In diesem Artikel soll kurz das rechtliche Konstrukt rund um Schlepperei gemäß § 114 des Fremdenpolizeigesetzes dargestellt werden.

Die Schlepperei nach § 114 FPG


§ 114 (1) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.

(3) Wer die Tat nach Abs. 1

1. gewerbsmäßig (§ 70 StGB),

2. in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder

3. auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,

begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(5) Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§§ 20 bis 20c StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(7) Die Abs. 1 bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.

Für weitere Details und rechtliche Konsequenzen lesen Sie den vollständigen Artikel auf unserer Website unter https://rechtsanwalt-gamsjaeger.at/schlepperei-menschenhandel-human-trafficking/

Egal welche Art der Schlepperei Sie begangen haben, eine professionelle Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidiger ist unerlässlich.

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Ihr Rechtsanwalt aus 6020 Innsbruck, Mag. Stefan Gamsjäger

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Allein die Mitnahme eines Fremden begründet schon eine Schlepperei

Oftmals denkt man sich nicht viel in dieser Situation, man will sich eventuell nur Benzingeld sparen und nimmt dann Personen über eine Car-Sharing App mit quer durch Österreich. Wenn Sie es jedoch zumindest für möglich halten, dass es sich hierbei um einen Fremden handelt, also um eine Person aus einem Drittland (außerhalb der EU) machen Sie sich schon strafbar. Das geleistete Benzingeld stellt hier auch schon das Entgelt dar bzw. die unrechtmäßige Bereicherung. 

Wenn die Personen nun vorher auch schon von einer Schlepper-Organisation quer durch Europa geschleppt worden sind und nur Sie die "Endstation" sind, könnten Sie auch Teil einer kriminellen Vereinigung sein und droht dann wieder ein Strafrahmen von 1-10 Jahren.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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