Erhöhter Eigenbedarf an Marihuana – 15 g pro Tag

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Der Verurteilte lebte von der Vermietung von Ferienwohnungen. Bis zu seiner vorläufigen Festnahme im Januar 2018 zog er in seiner Wohnung in einer professionellen Aufzuchtanlage mindestens 19 Cannabispflanzen auf, die bereits einen Meter hoch und teilweise im erntereifen Zustand waren.

Die Aufzucht wurde aufgrund einer Anzeige von Feriengästen entdeckt, die mit ihren Kindern aufgrund des starken Marihuanageruchs die Ferienwohnung verließen. Auf ihre Beschwerde hin entgegnete der Beschuldigte, dass die Kinder dort doch besonders gut schliefen.

Der Verurteilte räumte die Tat vollständig ein und erklärte sie mit seinem seit dem 12. Lebensjahr durchgängigen Konsum von zuletzt 500 g Marihuana pro Monat (ca. 15 g pro Tag).

Der nach Aberntung als Betäubungsmittel verwertbare Anteil in seiner Wohnung betrug in ungetrocknetem Zustand 3,64 kg und in getrocknetem Zustand 1,164 kg. Des Weiteren verwahrte er noch 2,684 kg Marihuana und LSD in seiner Wohnung auf.

Der Wirkstoffgehalt des Marihuanas lag zwischen 1,4 % und 10,3 %.

Als Grund für seinen Konsum gab der Verurteilte an, dass er damals den Aufenthalt im Internat nicht anders ausgehalten hätte. Er habe durchgängig von 3 Uhr morgens bis 20 Uhr abends Marihuana konsumiert, sei sogar nachts zum Konsumieren aufgestanden, da er unter anderem an den Folgen eines Wirbelbruchs leide. Eine Verschreibung von Cannabis hätte er aber nie erreichen können.

Der Verurteilte gab an, seit dem 18. Lebensjahr selbst anzubauen, verkauft habe er jedoch nie ein einziges Gramm davon.

Auch gab er an, dass er in Griechenland wegen Besitzes von 1 Kilo Haschpulver, welches er in der Türkei geholt hatte, zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt wurde, von welchen er 4 verbüßt hätte.

Das zuständige Schöffengericht am AG München verurteilte den Mann daher wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung. Ihm wurde aufgegeben, sich für weitere 6 Monate Drogentests zum Nachweis fortbestehender Abstinenz zu unterziehen und 2.500 € in Raten an eine gemeinnützige Stelle für Drogenabhängige zu zahlen.

Innerhalb des Strafrahmens wurde zugunsten des Verurteilten sein umfangreiches Geständnis und sein von Anfang an kooperatives Verhalten berücksichtigt.

Des Weiteren wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass wegen des langjährigen Missbrauchs von Marihuana von einer psychischen Abhängigkeit zur Tatzeit auszugehen ist.

Auch konnten keinerlei Anhaltspunkte für den Verkauf von Marihuana festgestellt werden, sodass trotz der aufgefundenen Mengen nicht gegen den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ermittelt wurde.

Zu seinen Gunsten wurde des Weiteren berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten.

Zuletzt wurde zu seinen Gunsten ausgelegt, dass der Angeklagte – abgesehen von seiner aufgrund seiner eigenen Angaben gemachten bekannten Verurteilung in Griechenland – ein vorstrafenfreies Leben geführt hat.

Die Freiheitsstrafe könne deshalb auch zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte erstmals in Deutschland verurteilt wurde und in der Hauptverhandlung einen reuigen einsichtigen Eindruck gemacht hatte. Auch wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund der Vermietung von Ferienwohnungen als Einnahmequelle sozial integriert sei.

Auch wurden die besonderen Umstände des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt, da er beinahe sein ganzes Leben lang Marihuana konsumiert hatte und seit dem Tag der Festnahme mit dem Konsum von Marihuana aufgehört hat.

Dies hat er in der Hauptverhandlung glaubhaft versichert und auch durch eine freiwillig abgegebene Urinkontrolle bewiesen.

Daher könne davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich auch ohne die Einwirkung einer Vollzugsstrafe in Zukunft straffrei verhalten werde.

AG München, Urteil vom 13.08.2018 

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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