Ermittlungsverfahren gegen Sie als Arzt. Was nun?

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Bewahren Sie zunächst unbedingt Ruhe!

Auch wenn sich dieses leicht sagt, aber es ist zunächst der wichtigste Rat eines erfahrenen Anwalts auf diesem Gebiet.

Gehen Sie nicht -auf keinen Fall- zu einem Vernehmungstermin!

Dieser unüberlegte Schritt führt nur in wenigen Ausnahmefällen zu einem günstigen Verfahrensende. Lassen Sie sich gerade vor dem Hintergrund Ihrer Berufsgruppe und den möglichen Folgen für Ihre weitere berufliche Zulassung unbedingt fachkundig beraten. Verteidigen Sie sich nicht selbst!

Sollten Sie einen solchen Vernehmungstermin erhalten haben, so wird unsere Kanzlei im Rahmen der Verteidigerbestellung diesen Termin absagen. Polizei und Staatsanwaltschaft wissen mit einer solchen Verteidigerbestellung umzugehen und vermuten hinter diesem Schritt kein Schuldeingeständnis. Bereits mit diesem Schreiben machen wir für Sie elementare Rechte geltend.

Es ist unsere tägliche Praxis.

Innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bis zu mehreren Monaten erhalten wir die Ermittlungsakte. Von dieser Akte erhalten Sie eine Abschrift. Dieses ist aus unserer Sicht nicht nur zulässig, sondern auch äußerst hilfreich. In vielen Fällen können nur Sie uns wichtige Informationen zur Ergänzung oder Widerlegung des Akteninhalts liefern.

In der Regel fertigen wir nach Akteneinsicht und einer Besprechung mit Ihnen für Sie eine sog. Verteidigererklärung unter der Berücksichtigung des Einzelfalls an. Hierin nehmen wir für Sie inhaltlich Stellung, ohne dass die Schutzburg des Schweigens von Ihnen verlassen werden muss.

Vielfach lässt sich bereits mit der Verteidigererklärung eine Einstellung des Verfahrens oder sinnvolle weitere Schritte im Rahmen des Verfahrens vorbereiten.

Bei der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens gegen Sie als Arzt wird die Staatsanwaltschaft die Approbationsbehörde über die Einleitung eines Strafverfahrens noch nicht informiert. Es kommt zu einer sog. Mitteilung nach Nr. 26 MiStra, wenn gegen Sie u. a. ein Haftbefehl ergeht oder öffentliche Anklage erhoben wird. Die Mitteilung erfolgt zwingend bereits bei Einleitung des Verfahrens, wenn Straftaten vorliegen, durch die der Tod eines Menschen verursacht wurde oder bei gefährlicher Körperverletzung, Nr. 26 Abs. 2 MiStra.

Grundsätzlich erfolgt die Mitteilung, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten sind, oder in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.

Sollten Sie sich als Arzt eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht haben, aus welchem sich Ihre Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt, so droht die Rücknahme der Approbation. Geregelt ist dies in § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BÄO.

Der Widerruf der Approbation erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, § 12 Abs. 4 S. 1 BÄO.

Unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr dafür bietet, den Beruf des Arztes ordnungsgemäß auszuüben. 

Es müssen bei dieser Betrachtung konkrete Tatsachen dafür vorliegen, dass durch den Arzt in der Zukunft (!) die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten ebenfalls nicht beachtet werden. Es ist hier eine Gesamtprognose aller vorliegender Umstände vorzunehmen.

Unwürdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt. Der Arzt muss also langanhaltend in gravierender Weise gegen seine Berufspflichten massiv verstoßen haben, sodass er nicht mehr das notwenige Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Hierfür ist erforderlich, dass der Arzt besonders gravierend gegen Berufspflichten verstoßen hat.

In den Fällen der Verfahren gegen Sie, welche zu einer Unzuverlässigkeit bzw. einer Unwürdigkeit führen kann, besteht ebenso bereits nach Einleitung des Strafverfahrens das Ruhen der Approbation angeordnet werden.

Wenig überraschend sind schwere Delikte eher geeignet, eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit Ihrer Person herzustellen als geringere Delikte.

In der Mehrzahl der regelmäßig auftretenden Delikte ist Ihre Approbation konkret in Gefahr, mithin eine Anklageerhebung bzw. eine Verurteilung möglichst zu vermeiden.

Daher gilt hier besonders, dass der Vorladung in einem solchen Verfahren nicht ohne erfahrenen anwaltlichen Rat eines Verteidigers nachgekommen wird.

Ein solches Verfahren kann weitreichende -kaum für Sie absehbare- Folgen nach sich ziehen.

Lassen Sie sich -gerade als Arzt- von einem Strafverteidiger anwaltlich frühzeitig vertreten.

Rechtsanwalt Timo Scharrmann

Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht


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