Ermittlungsverfahren - Vowurf des Raubes

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Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter einem Opfer eine fremde bewegliche Sache durch Gewaltanwendung, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder andere Nötigungsmittel wegnimmt, mit der Absicht, sich diese Sache zumindest vorübergehend anzueignen. Das Delikt umfasst also sowohl Elemente des Diebstahls als auch der qualifizierten Nötigung. Die Anwendung von körperlich wirkendem Zwang oder die Androhung eines Übels, bei dem der Täter vorgibt, Einfluss auf dessen Eintritt zu haben, sind zentrale Merkmale. Die Vorsätzlichkeit und Zueignungsabsicht des Täters sind ebenfalls erforderlich. Im Falle einer Verurteilung wegen Raubes droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, da es sich um ein Verbrechen handelt. Personen, die des Raubes beschuldigt werden, wird dringend geraten, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und so schnell wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren, der möglicherweise eine Strafmilderung erreichen kann.

Unter welchen Voraussetzungen mache ich mich wegen Raub strafbar?

Einen Raub im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB begeht, wer dem Opfer eine Sache unter Einsatz eines Raubmittels wegnimmt. Der Tatbestand des Raubes ist somit ein zusammengesetztes Delikt aus einer qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl. Eine qualifizierte Nötigung ist zum einen die Anwendung von Gewalt gegen eine Person. Gewalt meint hierbei die Anwendung von körperlich wirkendem Zwang, welcher sich sowohl unmittelbar als auch mittelbar auf den Körper des Opfers auswirken kann. Zum anderen liegt eine qualifizierte Nötigung vor, wenn der Täter das Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht. Eine Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Entscheidend ist hierbei, dass der Täter will, dass das Opfer die Verwirklichung des Angedrohten für möglich hält. Weniger von Relevanz ist hingegen, ob der Täter tatsächlich Einfluss auf das angedrohte Übel hat.

Zudem muss neben einer qualifizierten Nötigung eine fremde bewegliche Sache weggenommen werden. Generell zählen hierzu Gegenstände, die sich tatsächlich fortbewegen lassen und welche sich nicht im Alleineigentum des Täters befinden. Eine Wegnahme erfolgt durch den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.

Weiterhin muss der Täter vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht handeln. Das heißt, mit der Absicht sich die Sache zumindest vorübergehend anzueignen und zumindest einen bedingten Vorsatz haben, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen.

Welche Strafe droht mir in Falle des Raubes?

Die strafrechtlichen Folgen bei einer Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 Abs. 1 StGB sind nicht zu unterschätzen, da es sich um ein Verbrechen handelt, vgl. § 12 Abs. 1 StGB. Bei einem verwirklichten Raub droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr. Aus dem Verbrechenscharakter ergibt sich zugleich auch die Versuchsstrafbarkeit.

Was ist zu tun, wenn ich des Raubes beschuldigt werde?

Sobald Ihnen ein Raub oder ähnliches vorgeworfen wird, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Schweigen Sie! Da bereits der Grundtatbestand des Raubes ein hohes Strafmaß hat, sollten Sie dringlichst einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren. Kontaktieren Sie einen erfahrenen und versierten Strafverteidiger, der Ihnen diese Möglichkeiten aufzeigt und Ihre Interessen zielgerichtet vertritt. Es empfiehlt sich zügig Kontakt aufzunehmen, um das Verfahren in einem frühen Stadium zu Ihren Gunsten zu beeinflussen. Grundsätzlich kann durch die Vertretung eines Rechtsanwalts oftmals eine deutliche Strafmilderung erreicht werden.


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