Ermittlungsverfahren wegen § 326 StGB-Unerlaubter Umgang mit Abfällen- Hilfe vom Fachanwalt!

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Der Schutz der Umwelt ist auch im Strafgesetzbuch verankert. Zwar sind die §§ 326 ff StGB den meisten Bürgern unbekannt, jedoch sind deren Strafen erheblich, besonders wenn ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 330 StGB angenommen wird. 

§ 326 StGB ist auch für Staatsanwälte und Gerichte eine schwierige Norm, stellt sie doch eine Verquickung von Straf- und Verwaltungsrecht dar. Dies zeigt sich schon bei der Frage was eigentlich Tatgegenstand, also Abfall im Sinne des Gesetzes ist.

Dieses sind  flüssige und feste Abfälle, wobei der Abfallbegriff vor dem Hintergrund des Europäischen Abfallbegriffes - z.B.: § 3 KrW-/AbfG - sowie unterschiedlicher nationaler Normen - z.B.: BiozidG, ChemG) bestimmt wird. Die Unterscheidungen zwischen Zwangsabfall, Abfall als Wirtschaftsgut, gewillkürtem Abfall oder Gewässerabfall spielen hier keine Rolle, sind aber der Strafzumessung relevant. Ein erfahrener Verteidiger wird aber schon frühzeitig die Frage der Vorwerfbarkeit ansprechen, also ob für den Beschuldigten tatsächlich erkennbar war, welche Art von Abfall wie entsorgt werden sollte. Insbesondere bei der Frage der schädlichen Wirkung entfalten sich viele Verteidigungsmöglichkeiten. Natürlich sollte der Verteidiger auch entsprechende Kenntnisse verfügen. Bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft (auch bei den Spezialabteilungen) sind diese überschaubar.

Wegen der mit der entsprechenden Abfallentsorgung verbundenen Kosten gehen die Ermittlungsbehörden sehr schnell davon aus, dass diese eingespart werden sollte. Dabei sind nicht nur die unmittelbar handelnden Personen im Fokus der Ermittlungen. Natürlich delegieren Vorstände und Geschäftsführer Aufgaben und Pflichten. Doch ist dieses immer mit der Verpflichtung einer Überwachung und ordnungsgemäßen Auswahl der ausführenden Personen verbunden. Durchaus können die Anforderungen im Einzelfall sehr hoch sein. Hier muss von Anfang an die richtige Verteidigungsstrategie gewählt werden. Denn bei einer persönlichen Haftung droht nicht nur eine empfindliche Strafe. Gleichfalls entstehen hohe Schadensersatzforderungen, die eine Gefahr für die persönliche wirtschaftliche Zukunft bedeuten können. Ebenfalls ermöglichen es die §§ 30, 130 OwiG, eine sogenannte Unternehmensgeldbuße zu verhängen, wenn Aufsichtspflichtverletzungen innerhalb des Unternehmens festzustellen sind. Die Vielzahl von hier relevanten europarechtlichen und nationalen Verwaltungsvorschrift, die den Strafverfolgungsbehörden meist nicht alle bekannt sind, ermöglichen meist eine Verteidigung, die zur Einstellung des Verfahrens führt. Dieses sind aber Fragen des jeweiligen Einzelfalls, die pauschal nicht dargestellt werden können.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er hat damit das juristische Wissen und wirtschaftliche Verständnis, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Die Darstellung wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhänge spielt in solchen Fällen eine sehr große Rolle. Rechtsanwalt Junge verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftstrafverfahren. Die meisten enden mit einer Einstellung und sehr geringen wirtschaftlichen Einbußen für die betroffenen Personen und Unternehmen.

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