Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gem. § 185 StGB

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Die Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen voraus. Dies erfolgt durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder der Nichtachtung. Das Schutzgut der Beleidigung ist demnach die Ehre eines Menschen.

Eine Beleidigung kann durch eine Äußerung, aber auch durch eine Handlungsform (z. B. „den Vogel zeigen“ oder „Mittelfinger“) begangen werden.

Keine Beleidigungen stellen allgemeine Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter dar.

Es gibt außerdem die sexualbezogene Beleidigung. Es handelt sich jedoch nur dann um eine Beleidigung, wenn besondere Umstände einen selbstständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen. Es muss eine herabsetzende Bewertung des Opfers zu erkennen sein.

Was tun, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen mich geführt wird?

Es fängt meistens so an, dass man Post von der Polizei erhält. Darin wird man zu einem Termin zur Vernehmung geladen. Dies stellt die sog. Beschuldigtenvernehmung dar. Ein jeder Beschuldigter hat das Recht auf rechtliches Gehör. Was viele nicht wissen ist, dass man zu diesem Termin nicht erscheinen muss. Es ist ratsam, diesen Termin nicht wahrzunehmen.

Man sollte Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen, da der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, sich die Ermittlungsakte kommen zu lassen. Diese Möglichkeit hat der Beschuldigte selber nicht, sodass er nicht weiß, was ihm genau vorgeworfen wird.

Der Rechtsanwalt kann dann mit Ihnen die Akte und das weitere Vorgehen besprechen. Viele Ermittlungsverfahren können so bereits in diesem Stadium des Verfahrens eingestellt oder anderweitig erledigt werden.

Welche Strafe habe ich ggf. zu erwarten?

Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Dies hängt von verschiedenen Faktoren, wie z. B. Vorstrafen, Nachtatverhalten oder Schaden, ab.

Sollten Sie diesbezüglich beschuldigt werden, melden Sie sich entweder telefonisch oder per E-Mail bei mir. Ich berate Sie gerne.


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