Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche § 261 StGB – Als Finanzagent ausgenutzt

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Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche § 261 StGB – Als Finanzagent ausgenutzt

Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche § 261 StGB – Als Finanzagent ausgenutzt

 In diesem Rechtstipp erfahren Sie folgendes:

  • Wie es zu unfreiwilliger/leichtfertiger Geldwäsche kommen kann
  • Wann man sich wegen Geldwäsche strafbar macht
  • Welche Konsequenzen drohen
  • Was man im Falle einer Anzeige oder Vorladung tun sollte

Gegen Sie wird wegen Geldwäsche ermittelt? 

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Geldwäsche wider Willen, wie konnte es dazu kommen?

Sie finden im Internet ein verlockendes Stellenangebot. Das Unternehmen macht einen seriösen Eindruck. Die Stellen sind mit der Bezeichnung Finanzangent, Datenerfasser, Finanzkoordinator, Treuhandagent oder Finanztransaktionsmanager ausgeschrieben. Flexible Arbeit von zu Hause aus. Ihre Tätigkeit ist einfach: Sie sollen Kundengelder auf andere Konten überweisen. Oft ins Ausland und per Bargeldtransfersysteme wie Western Union oder MoneyGram. Das Geld der Kunden soll auf Ihr Privatkonto überwiesen werden. Die Nutzung Ihres Privatkontos wird mit kreativen Erklärungen, beispielsweise mit Gewährleistungsansprüchen oder der laufenden Probezeit, begründet. Die Bezahlung erfolgt entweder auf Provisionsbasis oder Ihnen wird eine pauschale Vergütung von beispielsweise 450,00 € versprochen. Zunächst läuft auch alles erwartungsgemäß. Doch plötzlich bleibt die Bezahlung aus. Der Kontakt zum Auftraggeber reißt ab. Fremde Menschen melden sich bei Ihnen und mahnen Sie aufgrund stornierter Zahlungen ab. Und wenn Sie nicht gar eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen müssen, haben Sie zumindest eine polizeiliche Vorladung im Briefkasten. Der Vorwurf: Geldwäsche gemäß § 261 StGB.


Habe ich mich wegen Geldwäsche strafbar gemacht?

Spätestens jetzt merken Sie, dass hinter dem anfangs so seriös klingenden Stellenangebot eine fiese Masche steckt. Sie sind Opfer von Kriminellen geworden, wurden von Ihnen als Strohmann missbraucht und dstehen jetzt selbst als Finanzagent im Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden. 

Den Tatbestand der Gelwäsche haben Sie dadurch erfüllt, dass Sie Gelder, die aus einer rechtswidrigen Tat (der sogenannten "Vortat") herrühren, verborgen bzw. umgetauscht oder übertragen haben. Typische Vortaten, aus denen das zu waschende Geld herrührt, sind beispielsweise Computerbetrug, wobei die Täter, also Ihre früheren „Vorgesetzten“, mittels Phishing an die Kontodaten anderer Opfer gelangt sind. Oder auch eBay Warenbetrug, wobei die Opfer in Vorkasse gehen, jedoch von den Tätern die Ware nie erhalten. So schnell kann es gehen und Sie haben den objektiven Tatbestand der Geldwäsche erfüllt. Sie haben als Finanzagent inkriminiertes Geld an einen Dritten weitergeleitet und dadurch die Herkunft des Geldes verschleiert und seine Sicherstellung zumindest gefährdet. Die Behörden, aber auch die Banken selbst, haben natürlich ein großes Interesse daran, solche Transaktionen zu unterbinden, und Banken zögern nicht, bei verdächtig wirkenden Dauerüberweisungen die Behörden zu informieren. Und schon sind Sie, und Ihre Tätigkeit als Finanzagent Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen, nicht aber das Handeln der Betrüger Ihnen gegenüber. Dass Sie selbst viel mehr Opfer als Täter sind, und sich über die strafrechtliche Relevanz ihres Tuns gar nicht im Klaren war, ist nicht Gegenstand der Ermittlungen.


Welche Strafen drohen bei Geldwäsche?

Was anfangs ein lukrativer Nebenverdienst für Sie war, entpuppt sich nun als Alptraum. Geldwäsche, wie sie durch die Tätigkeit eines Finanzagenten betrieben werden kann, wird gemäß § 261 Abs. 2 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. Schnell steht jedoch auch der Vorwurf einer gewerbsmäßigen Tatbegehung im Raum, was Haftstrafen von bis zu 10 Jahren begründen kann. Hinzu kommen die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche. So ist zum Beispiel die Geldwäsche gem. § 261 StGB ein Schutzgesetz des § 823 BGB.

Aber ich wusste doch von nichts? 

Fälle wie der Ihre sind keine Seltenheit. Immer mehr Menschen werden als Finanzagenten benutzt, um Geld zu waschen. Dass das transferierte Geld dabei aus illegalen Aktivitäten stammt, wissen die wenigsten. Doch kann der Staat jemanden bestrafen, der selbst Opfer von Kriminellen ist? Jemanden, der gar nicht wusste, welches hinterhältige Spiel mit ihm getrieben wird? Die Antwort ist so ernüchternd, wie die Entlohnung Ihrer Finanzagententätigkeit:

Ja, er kann! § 261 Abs. 5 StGB sagt aus, dass sich auch strafbar macht, wer wenigstens leichtfertig die fragwürdige Herkunft des Geldes nicht erkannt hat. Das bedeutet, dass konkrete feststellbare Umstände vorliegen mussten, aufgrund derer es sich Ihnen hätte aufdrängen müssen, dass die Ihnen zufließenden Geldbeträge aus Straftaten stammte. Außerdem muss Ihnen eine besonders grobe Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Erkenntnismöglichkeiten vorgeworfen werden können. Es bedarf für eine Bestrafung also nicht eines vorsätzlichen Handelns, wie bei anderen Tatbeständen. Eine "leichtfertige Geldwäsche" reicht für eine Strafbarkeit aus. Zwar ist die Strafandrohung jetzt „nur“ noch Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Aber an der Strafbarkeit Ihres Verhalten ändert dies erstmal nichts, geschweige denn an den zivilrechtlichen Schadensersatzleistungen. 


Was soll ich bei einer Anzeige oder Vorladung wegen Geldwäsche tun?

Zwar sind Fälle wie Ihrer nicht mehr selten, jedoch ist der Verlauf des Ermittlungsverfahrens alles andere als ein Selbstläufer. Sie müssen es selbst in die Hand nehmen, dafür zu sorgen, dass Ihre Tätigkeit als Finanzagent nicht als vorsätzliche oder leichtfertige Straftat behandelt wird. Wenn Sie nicht beweisen können, dass Sie die Herkunft des Geldes nicht hätten erkennen können, droht sowohl eine empfindliche Freiheitsstrafe, als auch eine Welle von Schadensersatzforderungen. 

Nun ist jedoch das oberste Gebot Ruhe zu bewahren. Sich den Ermittlungsbehörden auf eigene Faust erklären zu wollen, ist eine schlechte Strategie. Ohne die Hintergrundinformationen aus der Ermittlungsakte ist eine erfolgreiche Verteidigung erschwert. Vermeiden Sie es daher, eine Aussage bei der Polizei zu machen, in der Sie Ihre Unschuld erklären. Ob Sie selbst das Opfer von Betrügereien geworden sind, ist wie gesagt, nicht Gegenstand der Ermittlungen. Erklärungen über Ihre Tätigkeit als Finanzagent wird womöglich eher als Geständnis gegen Sie verwendet. Nutzen Sie also Ihr gesetzliches Recht zu Schweigen, und wenden Sie sich stattdessen an einen Rechtsanwalt für Strafrecht. 

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und arbeiten bundesweit. 

Als Erstes beantragen wir Einsicht in die Ermittlungsakte. Dann können wir unter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale der Geldwäsche prüfen, ob Sie sich tatsächlich einer Straftat schuldig gemacht haben. Wir werden dann die genauen Tatumstände untersuchen mit dem Ziel, dem zuständigen Gericht klar zu machen, dass Sie in erster Linie nicht Täter sondern Opfer sind, und nach Möglichkeit auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO hin zu wirken. Die eigentlichen Täter können nämlich ihrerseits wegen Geldwäsche belangt werden, selbst wenn sie nur Beteiligte an einer der Vortaten waren. Im Idealfall kann also das Augenmerk der Behörden durch Ihre Verteidigung auf die tatsächlichen Täter gelenkt werden. Gerade der Straftatbestand der Geldwäsche bietet erfahrungsgemäß Möglichkeiten für den Strafverteidiger, durch eine kooperative Strategie dafür zu sorgen, dass Sie glimpflich aus der Sache herauskommen.

Zögern Sie nicht, uns telefonisch, per E-mail oder via WhatsApp zu kontaktieren. Schnelle Reaktion ermöglicht eine bestmögliche Verteidigung. 

Foto(s): lizenzfrei

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