Erneute schwere Niederlage für Nordcapital vor dem Landgericht Hamburg

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Erneut hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 09.07.2019, Az. 411 HKO 62/18, den Beschluss der Gesellschafter des Fonds Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 6 für nichtig erklärt. Damit fehlt es für den Verkauf der Immobilien durch den Immobilienfonds weiterhin an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Das Landgericht Hamburg stützt damit Anteilseigner von Immobilienfonds, die sich gegen einen aus ihrer Sicht schlechten Verkauf der Immobilien wehren.

Die Vorgeschichte:

Bei dem Fonds Nordcapital Immobilien Fonds Niederlande 6 GmbH & Co. KG handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, dessen Assets aus 2 Immobilien in den Niederlanden bestand.

Nachdem das Landgericht (Az. 411 HKO 42/17) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 11 U 222/17) bereits entsprechende Beschlüsse der Gesellschafter des Fonds Nordcapital „Niederlande 6“ bezüglich des Verkaufs der Immobilien des Fonds und der Liquidation der Gesellschaft für nichtig erklärten, weil die Beschlüsse nicht in einer Gesellschafterversammlung, sondern schriftlich im Umlaufverfahren verabschiedet wurden, lud der Fonds im Mai letzten Jahres zu einer Gesellschafterversammlung ins noble Hotel Steigenberger ein.

Für die Billigung des Verkaufs stimmten dort 59,84 % und für die Liquidation 60,26 % der abgegebenen Stimmen. Nach dem Gesellschaftsvertrag wäre aber ein Quorum von 75 % zur Beschlussfassung erforderlich gewesen. In der Gesellschafterversammlung verkündete der Versammlungsleiter kein Abstimmungsergebnis, sondern kündigte später an, dass ein Rechtsgutachten seitens des Fonds in Auftrag gegeben wird.

Rund drei Monate nach der Abstimmung teilte der Fonds dann mit, dass entsprechend dem Rechtsgutachten aufgrund der bestehenden Treuepflicht der Gesellschafter eine Zustimmungsverpflichtung aller Gesellschafter zu den Beschlüssen bestanden habe, so dass die Beschlüsse trotz der pflichtwidrig abgegebenen Stimmen zustande gekommen seien.

Dieser Ansicht folgte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 9.7.2019 (Az. 411 HKO 62/18) erneut nicht. Erstritten hat die Urteile Fachanwalt Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte.

Wann besteht eine Zustimmungsverpflichtung der Gesellschafter eines Fonds zu Beschlussvorlagen?

Das Landgericht entschied, dass die gemäß der Satzung erforderliche Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen nicht erreicht wurde und vorliegend eine Zustimmungspflicht nicht fingiert werden könnte. Es gebe zwar unter Umständen eine Zustimmungsverpflichtung von Gesellschaftern; diese könne aber nicht allein damit begründet werden, dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liege. Notwendig sei in einem solchen Fall, dass der Beschluss zur Erhaltung wesentlicher Werte der Gesellschafter oder zur Vermeidung erheblicher Verluste der Gesellschaft oder der Gesellschafter objektiv unabweisbar erforderlich und den Gesellschaftern zumutbar sei. Andererseits kann eine Zustimmungspflicht nicht allein deshalb schon angenommen werden, weil der Beschluss zweckmäßig erscheine und im Interesse der Gesellschaft liege.

Keine Entlastung der Geschäftsführung durch die Hintertür!

Die Genehmigung des Verkaufes und der Liquidationsbeschluss seien allerdings keine unabweisbar notwenigen Maßnahmen zur Rettung der Gesellschaft bzw. ihrer Komplementärin, weil der Verkauf ja tatsächlich unwiderruflich durchgeführt worden sei, sondern der Beschluss sollte nur der „Klarstellung“ der Rechtmäßigkeit des Handelns der Geschäftsführung und damit der Entlastung von etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Geschäftsführung dienen. Dieser Hintergrund könne eine Zustimmungsverpflichtung nicht begründen.

Entsprechend sah das Landgericht auch hinsichtlich des Liquidationsbeschlusses keine Zustimmungsverpflichtung, weil der Fonds nicht vorgetragen habe, warum die Liquidation zur Abwendung schwerwiegender Nachteile für die Gesellschaft unabweisbar erforderlich sei.

Achtung bei Anfechtungen von Beschlüssen laufen kurze Fristen

Wehren Sie sich gegen satzungswidrige Beschlussvorlagen, die lediglich dazu dienen, mögliches Fehlverhalten der Gegenseite aus der Vergangenheit zu legitimieren und suchen Sie sich umgehend bei Vorliegen eines Beschlusses rechtlichen Rat, wenn Sie damit nicht einverstanden sind, da in der Regel kurze Fristen für eine Anfechtung laufen.

Rechtsanwalt Husack von Juest+Oprecht Rechtsanwälte unterstützt Sie dabei leidenschaftlich.  



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