Rechtsanwalt muss Anwaltsgebühren zurückzahlen – Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall widerrufen

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Unser Partner Ulrich Husack hat gegen einen ehemaligen Hamburger Anwalt ein Urteil des Landgericht Hamburg vom 31.1.2023 (311 O 354/19) über € 44.400,00 nebst Zinsen erstritten. Das entsprechende Urteil findet man unter www.juestundoprecht.com.

Hintergrund der Angelegenheit ist, dass ein älteres Ehepaar, welches 2018 und 2019 verstarb einen angeblich entsprechend spezialisierten Anwalt mit dem Widerruf ihrer Darlehensverträge, mit welchen sie eine Immobilie finanzierten, beauftragte. Der Anwalt riet zu entsprechenden Widerrufen der Darlehensverträge, obwohl dies Widerrufe von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg waren. Der Anwalt schloss gleich zu Beginn des Mandates mit den Mandanten eine pauschale Vergütungsvereinbarung und ließ sich für sein Tätigkeit eine Vergütung von stattlichen € 41.650,00 zahlen. Ferner zahlten die Mandanten an einen Gutachter € 2.975,00 für die Berechnung ihrer angeblichen Ansprüche gegen die Bank. Der Anwalt soll zu den Mandanten vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung allerdings geäußert haben, dass mit einer Erstattung von mehreren hunderttausend Euro durch die Bank gerechnet werden könne. Tatsächlich wäre der maximale wirtschaftliche Erfolg der Mandanten für den Fall einer Widerrufsmöglichkeit allerdings nur rund € 35.000,00 gewesen, so dass schon die vom Anwalt geforderte pauschale Vergütung diesen Vorteil überstiegen hätte. In der gegen den Rechtsanwalt erhobenen Klage sind dann noch weitere Gesichtspunkte wie Sittenwidrigkeit und Gebührenüberhöhung detailliert begründet worden, auf die das Landgericht in seiner Entscheidung aber nicht abstellte.

Anwalt darf wegen Vermögensverfall nicht mehr als Anwalt arbeiten

Vermutlich hatte die hamburgische Rechtsanwaltskammer diesem Anwalt mit Bescheid vom 7.3.2018 bereits die Zulassung widerrufen, aber damals die sofortige Vollziehung des Zulassungswiderrufes nicht angeordnet.

Am 20.12.2022 entschied zumindest der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof (AnwZ (BrfG) 22/22), dass die Zulassung der Berufung eines Anwaltes (welcher wie der hier betroffene Anwalt am 6.8.2006 zugelassen wurde) gegen die Entscheidung des Hamburgischen Anwaltsgerichtshof (11.7.2022 – AGH I zu 11/2018) zurückgewiesen wird. Die Zulassung wurde diesem Anwalt damit rechtskräftig entzogen und ein anderer Hamburger Anwalt wurde zum Abwickler der Kanzlei bestellt. Grund für den Widerruf der Zulassung war, dass der Anwalt in Vermögensverfall geraten war und offenbar erhebliche Schulden hatte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Juest+Oprecht Rechtsanwälte bereits für eine andere Mandantin gegen den Anwalt, welchen das Landgericht Hamburg nunmehr verurteilte erfolgreich auf Rückzahlung von Gebühren klagte und der Anwalt die Forderung erst beglich, nachdem gegen ihn ein Haftbefehl auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse erlassen wurde.

Nicht jede Anwaltsrechnung ist gerechtfertigt

Das Beispiel zeigt, dass nicht alle Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten korrekt darstellen und Forderungen von Rechtsanwälten nicht immer berechtigt sind.

Sollten Ihnen haltlose Versprechen von Anwälten gemacht worden sein oder Sie sich fragen, ob die Rechnungen von Rechtsanwälten gerechtfertigt sind, sollten Sie dies überprüfen lassen. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass derartige Überprüfungen unter Umständen sehr zeitaufwändig sind und sich dann nur mit Vergütungsvereinbarungen überhaupt realisieren lassen.

Wenn Sie entsprechende Probleme mit Anwälten haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Husack gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsanwalt Husack ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht.



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