Erreichbarkeit des Arbeitnehmers während der Freizeit?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Muss der Arbeitnehmer während der Freizeit für den Chef und für Kollegen erreichbar sein? Muss er Mails und WhatsApp-Nachrichten lesen und beantworten? Und Anrufe entgegennehmen? Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, wann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, und wann nicht.

Grundsätzlich kann man sich merken: Es gibt Arbeitszeit und Ruhezeit – und dazwischen nichts. Bereitschaftsdienste, in denen der Arbeitnehmer anwesend beziehungsweise Arbeit leisten muss, sind Arbeitszeit.

Wäre der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, zwischen zwei Schichten Mails vom Arbeitgeber zu bearbeiten, würde er sich dann nicht mehr in der Ruhezeit befinden.

Wird die Mindestruhezeit von 11 Stunden, die laut Arbeitszeitgesetz zwischen zwei Dienstzeiten liegen müssen, deshalb nicht mehr eingehalten, würde eine Erreichbarkeit gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, und damit unzulässig sein.

Was aber, wenn die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten würden, etwa weil der Arbeitnehmer nach seinem Dienstende um 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr erreichbar sein soll und seine nächste Schicht erst um 07:00 Uhr am Folgetag beginnt, also 11 Stunden danach? Muss der Arbeitnehmer dann für seinen Chef bis 20:00 Uhr erreichbar sein?

Hier gilt: Das muss er nur, falls er laut Arbeitsvertrag dazu verpflichtet ist!

Eine Pflicht zur Erreichbarkeit könnte sich aber auch dadurch ergeben, dass sein Chef ihn früher nach Hause schickt und ihm aufgibt, noch eine gewisse Zeit erreichbar zu sein.

Abgesehen davon, und falls der Arbeitsvertrag oder der Dienstplan konkrete Dienstzeiten festlegt, muss der Arbeitnehmer außerhalb dieser Zeiten keine Mails und Nachrichten beantworten und auch nicht auf andere Art und Weise arbeiten.

Davon kann es Ausnahmen geben, etwa wenn man einen Leitungsposten inne hat oder wenn der Arbeitnehmer in seiner Freizeit immer schon die Mails und Nachrichten des Chefs beantwortet hat.

Konnte sich der Arbeitgeber im letztgenannten Fall darauf verlassen, dass sein Mitarbeiter Mails und Nachrichten in der Freizeit zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls beantwortet, kann sich daraus unter Umständen eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit ergeben: Der Arbeitnehmer dürfte Mails und Nachrichten ohne Rücksprache mit seinem Chef dann nicht einfach so ignorieren.

Auch wenn man aber meist recht damit hat, Mails und Nachrichten des Chefs in der Freizeit zu ignorieren: Seinem Arbeitsverhältnis und der Arbeitsbeziehung zu seinem Chef tut man damit regelmäßig nichts Gutes an.

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