Erreichbarkeit des Arbeitnehmers während des Urlaubs oder bei Krankheit

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Man liegt verschnupft im Bett oder genießt seine freien Urlaubstage unter den Palmen. In beiden Situationen mag man am liebsten gar nicht mehr an die Arbeit denken. Doch oftmals erreichen einen dennoch E-Mails oder Anrufe des Arbeitgebers. Ist das überhaupt erlaubt?

Erreichbarkeit bei Krankheit

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer bei Krankheit nicht dazu verpflichtet für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 1 Bundesurlaubsgesetz, nachdem dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erholung und damit auch auf Gesundheitsschutz zusteht.

Das Bundesarbeitsgericht ist sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur bei „zwingenden Notwendigkeiten“ kontaktiert werden darf. Dies wird regelmäßig am Maßstab von Existenzbedrohungen beurteilt.

Dennoch gibt es Fälle, in denen die Kontaktaufnahme zum erkrankten Mitarbeiter unvermeidbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn nur der erkrankte Arbeitnehmer z.B. über Informationen verfügt, ohne welche die Weiterarbeit im Betrieb nicht möglich wäre. Dies könnten unter anderem Passwörter oder Software- Anmeldungen sein. Das Beantworten von E-Mails oder Telefonaten während der Krankheit stellt dann jedoch vielmehr eine Obliegenheit, als eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht dar.

Urlaub und arbeitsfreie Tage 

Hat man sich ein paar Tage Urlaub genommen, so gibt es auch hier grundsätzlich keine Verpflichtung dazu, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Dies gilt ebenso für die Zeit nach dem Feierabend. Schließlich soll die freie Zeit im Sinne des § 1 Bundesurlaubsgesetz der Erholung und damit dem Gesundheitsschutz dienen. Ein etwaiges Diensthandy muss zu dieser Zeit somit nicht in Betrieb sein.

Darüber hinaus, sind Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine „ständige Erreichbarkeit“ des Arbeitnehmers voraussetzen, zum Großteil unzulässig. Zumindest gilt dies für den gesetzlichen Urlaub, in einem Umfang von mindestens 24 Werktagen jährlich nach § 3 Bundesurlaubsgesetz. Nimmt man den darüber hinaus gehenden Urlaub, der in der Regel zwischen 25 und 30 Tagen beträgt und nur tarif- oder arbeitsverträglich geregelt ist, darf man als Arbeitnehmer dennoch kontaktiert werden oder notfalls auch aus dem Urlaub zurückgerufen werden.

Dies hängt vor allem mit § 3 Arbeitszeitgesetz zusammen. Demzufolge, darf die „werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer [,] acht Stunden nicht überschreiten.“ Weiterhin ist eine Erhöhung der Arbeitszeit auf zehn Stunden nur zulässig, wenn „innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

Ebenso ist die Sonn- und Feiertagsruhe nach § 9 Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer „an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ Eine Ausnahme davon gilt nach § 10 Abs. 1 ArbZG unter anderem für Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten oder auch Funktionsträger der öffentlichen Sicherheit, Behörden und Gerichten.

Das Beantworten von E-Mails oder Telefonaten nach Feierabend oder im Urlaub darf streng genommen als arbeitstätige Zeit angesehen werden und steht damit nach den oben genannten Rechtsnormen unter besonderem Schutz.

Eine Ausnahme davon können Führungskräfte bilden. Zwar ist dies in der Regel nicht im Arbeitsvertrag geregelt, allerdings geht die herrschende Meinung der Rechtsprechung davon aus, dass diese aufgrund ihrer hohen Position im Unternehmen und der damit einhergehenden hohen Vergütung eine Ausnahmepersonengruppe darstellen. Gleiches gilt für Bereitschaftsdienste, da die Erreichbarkeit hier als eine arbeitsvertragliche Pflicht angesehen wird und die Dienste damit als Arbeitszeit gelten und vergütet werden.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.



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