Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt

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Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 30.06.2008 (Aktenzeichen: 22 U 13/08) entschieden, dass die Kosten, die durch die Reparatur eines KFZ in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstanden sind, auch dann erstattungsfähig sind, wenn in einer freien Referenzwerkstatt ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis hätte erzielt werden können.

In dem Fall hatte ein Autofahrer den Schaden an seinem Fahrzeug in einer BMW-Fachwerkstatt reparieren lassen. Als er vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten in Höhe von 3.466,27 € als Schadensersatz verlangte, kürzten diese den Schadensersatz um insgesamt 732,38 €. Die Haftpflichtversicherung verwies zur Begründung auf die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze des Autohauses D-GmbH, dass bei der Reparatur technisch ebenso versiert sei, wie eine markengebundene Fachwerkstatt.

Diesen Einwand ließen die Richter jedoch nicht gelten. Grundsätzlich sei der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Hinzu komme aber, dass der Reparatur durch eine Markenwerkstatt eine besondere Werthaltigkeit zukomme, die sich bei einem Verkauf des Fahrzeugs auf die Preisbildung auswirke. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Rechtslage sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, wobei der Schädiger diesen Ausnahmefall auch zu beweisen hätte.



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