Wie bekomme ich meinen Pflichtteil?

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Wenn es um das Erbe geht, sind den Betroffenen oft viele Dinge unklar. Bin ich überhaupt Erbe geworden? Muss ich das Erbe annehmen oder muss ich es ausschlagen? Benötige ich einen Erbschein? Die einzige Gewissheit ist für viele der Pflichtteil – und das ist auch in vielen Fällen richtig. Aber nicht in allen.

1. Wer bekommt den Pflichtteil?

Einen Pflichtteilsanspruch haben nur die sog. Pflichtteilsberechtigten. Welche Personen dies sind, regelt das Gesetz in § 2303 BGB, denn nicht jeder Hinterbliebene hat Anspruch auf einen Pflichtteil. Danach steht der Pflichtteil nämlich nur Abkömmlingen, also Kindern des Erblassers, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu. Andere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Entscheidend ist dabei aber auch, und dies wird oft übersehen, dass nur derjenige einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann, der durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Eine solche Verfügung von Todes wegen kann sowohl ein Testament als auch ein Erbvertrag sein, wobei im letzteren Fall oftmals schon Regelungen bzgl. des Pflichtteils getroffen worden sein dürften. Mit anderen Worten: Den Pflichtteil kann nur derjenige beanspruchen, der auch enterbt ist. Keinen Pflichtteilsanspruch erhält jedoch, von wenigen Ausnahmen abgesehen, wer das Erbe ausschlägt.

2. Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Gehört man nun zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten, stellt sich natürlich die Frage, wie hoch denn der Anspruch eigentlich ist. Dies lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten, da die Höhe der Pflichtteilsquote von vielen Faktoren abhängig ist.

Grundsätzlich entspricht der Pflichtteil der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Entscheidend ist daher, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Pflichtteilsberechtigte zu dem Erblasser gestanden hat, ob weitere Verwandte vorhanden sind und in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese zu dem Erblasser gestanden haben. War der Erblasser z. B. verheiratet und hinterlässt er eine Frau und zwei Kinder, ergäben sich nach der gesetzlichen Erbfolge zugunsten der Frau eine Erbquote in Höhe der Hälfte und zugunsten der Kinder in Höhe von jeweils einem Viertel. Ist eines der Kinder enterbt, hat es einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Achtel des Nachlasses.

3. Wie mache ich meinen Pflichtteilsanspruch geltend?

Das alles bringt den Betroffenen aber natürlich nicht wirklich weiter, denn er weiß immer noch nicht, wie hoch sein Pflichtteilsanspruch in Geld wert ist. Oft lag der Enterbung auch ein Zerwürfnis zwischen dem Betroffenen und dem Erblasser zugrunde, sodass er gar nicht weiß, woraus der Nachlass denn nun besteht.

Um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu berechnen, gibt ihm das Gesetz verschiedene Möglichkeiten an die Hand. Zum einen und in erster Linie ist dies ein Auskunftsanspruch gegen die Erben über den Bestand des Nachlasses. Dieser Anspruch verpflichtet die Erben, ein sog. Nachlassverzeichnis zu erstellen, in dem alles aufgelistet werden muss, was zum Nachlass gehört. Hierzu zählen auch die beim Erbfall vorhandenen Schulden des Erblassers.

Gleichzeitig kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass ein solches Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgestellt wird. Er kann auch verlangen, dass er bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zugezogen wird, denn es ist oftmals zweifelhaft, ob in einem solchen Nachlassverzeichnis auch wirklich alle zum Nachlass gehörenden Vermögenspositionen aufgelistet werden.

Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände ermittelt wird. Der Regelfall ist hierbei das zum Nachlass gehörende Häuschen des Erblassers. Dessen Wert muss auf Kosten des Nachlasses durch einen unabhängigen und unparteiischen Gutachter ermittelt werden. Liegen dann alle Werte vor, kann ausgerechnet werden, welchem Geldbetrag der Pflichtteil entspricht.

4. Haftet der Pflichtteilsberechtigte für Schulden?

Für Schulden des Erblassers haftet der Pflichtteilsberechtigte nur mittelbar, indem sie von dem vorhandenen Aktivnachlass abgezogen werden und somit den Anspruch schmälern. Darüber hinaus haftet der Pflichtteilsberechtigte für Schulden des Erblassers jedoch nicht. Ist der Nachlass überschuldet, ist der Pflichtteilsanspruch schlicht wertlos.

5. Gegen wen muss der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden?

Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind die vorhandenen Erben. Sind keine Erben vorhanden, wird es kompliziert. Wichtig ist in diesem Zusammenhang in jedem Fall aber, dass der Pflichtteil ein Anspruch ist. Als solcher unterliegt er den Regelungen über die Verjährung. Der Pflichtteilsanspruch muss also tatsächlich gegenüber den Erben geltend gemacht und im Zweifel durchgesetzt werden. Ein Automatismus wie beim Erbe, das kraft Gesetzes auf den Erben übergeht, existiert nicht.

Haben Sie zu dem Thema Pflichtteil oder einem anderen erbrechtlichen Thema Fragen oder benötigen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche Hilfe, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, mich anzurufen, und vereinbaren Sie einen Termin. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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