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Erwerb des Eigentums an einem Miteigentumsanteil durch Ersitzung

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Erwerb des Eigentums durch Ersitzung ist eine Art des Eigentumserwerbs an einer Immobilie aufgrund Gesetzes. Die Ersitzung setzt einen Eigenbesitz von einiger Dauer voraus. Das Eigentum an der Immobilie erwirbt der Besitzer, wenn er dieselbe zehn Jahre ununterbrochen in Eigenbesitz hat und er sie rechtmäßig, tatsächlich und redlich (qualifizierter Besitz) besitzt. Ist der Besitz nur redlich, erwirbt die Immobilie derjenige, der sie zwanzig Jahre ununterbrochen im Besitz hat.

Das Eigentum an Sachen der Republik Kroatien, Gemeinden, kommunaler Gebietskörperschaften und gleichwertiger juristischer Personen sowie das Eigentum an Sachen, die Eigentum der Kirche oder anderer juristischer Personen sind, die dem Allgemeinwohl dienen, wird durch Ersitzung erworben, wenn man diese zwanzig Jahre in qualifiziertem Eigenbesitz hat; ist der Besitz lediglich redlich, nach vierzig Jahren.

Die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit kommt dem Rechtsnachfolger zugute. Mit dem Tod des Besitzers geht der Besitz auf seine Erben über. Das auch dann, wenn der Erblasser nicht in gutem Glauben, also unredlicher Besitzer war. Sofern der Erbe dies wusste oder hätte wissen müssen, geht der Besitz jedoch nicht auf ihn über.

Hieraus und aus der neueren Rechtsprechung ist zu folgern, dass nicht nur Sachen im Ganzen sondern auch ideelle Miteigentumsanteile an einer durch Ersitzung erworben werden können. Laut dem Urteil des Oberstes Gerichts der Republik Kroatien:

„Für den Erwerb des Miteigentums (eines Teiles des Eigentumsrechts) gibt es keine andere Grundlage, die sich von den Grundsätzen des Erwerbs des Eigentumsrechts unterscheiden. Laut Art. 37. Abs. 3. des Gesetzes über Eigentum ist ein ideeller Anteil der Sache im Rechtsverkehr als eigenständige Sache gleichwertig. In den geltenden Vorschriften für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gibt es keine Bestimmungen, die allein für Miteigentum gelten. Gemäß Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über Eigentum kann der Miteigentümer ein Eigenbesitzer sein. Das Miteigentum steht damit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung nicht entgegen. Miteigentümer üben den Besitz gemeinsam aus, ohne dabei die höhere Gewalt des mittelbaren Besitzers anzuerkennen. Der Eigenbesitzer besitzt die Sache als wäre er Eigentümer und zwar nicht nur in Bezug auf seinen Miteigentumsanteil sondern auch auf den Miteigentumsanteil Dritter.“

Danach kann der Miteigentümer das Eigentum an einem Miteigentumsanteil der Immobilie erwerben, wenn der Miteigentumsanteil einen bestimmbaren Teil der Parzelle darstellt. Dieser Teil sollte vom Erwerber einem Gutachter gezeigt und von diesem in einem Gutachten bestimmt und bezeichnet worden sein. Im Klageantrag bzw. im Tenor des Urteils werden jedoch nur die ideellen Anteile des Miteigentums angegeben.



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