Kein Eigentumsverzicht bei Miteigentumsanteil

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Grundsätzlich kann das Eigentum an einem Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und entsprechende Eintragung in das Grundbuch gemäß § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden. Es wird dann herrenlos und unterliegt vorrangig dem Aneignungsrecht des Fiskus des Landes, in dem das Grundstück belegen ist, subsidiär dem eines jeden Dritten. Dass der Verzicht einzelner Miteigentümer eines Grundstückes auf ihren Anteil jedoch nicht zulässig ist, hat der BGH mit Beschluss vom 10.05.2007 – V ZB 6/07 – neuerlich bestätigt.


Zwar sind grundsätzlich die Vorschriften über das Eigentum auch auf Miteigentum nach Bruchteilen anwendbar, dies ist allerdings ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt. Vorliegend sah sich der BGH zwar noch nicht allein durch die einschlägigen sachenrechtlichen Bestimmungen, vor allem aber die schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum an einer Anwendbarkeit der Verzichtsregelung gehindert: Ist bereits die Annahme einer – partiellen – Herrenlosigkeit nicht unproblematisch, da dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller und kein realer Miteigentumsanteil zusteht, so würde jedenfalls ein Eigentumsverzicht den besonderen schuldrechtlichen Beziehungen zu den anderen am Grundstück berechtigten Personen zuwiderlaufen. Denn nach den Regelungen über die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden. Dies ist mit der Vorstellung des Erlöschens eines Anteils nicht zu vereinbaren, zumal das Recht der Gemeinschaft auch ein sog. Anwachsungsrecht zugunsten der verbleibenden Miteigentümer nicht vorsieht. Vielmehr kann die Aufhebung der Gemeinschaft nur durch Vereinbarung oder einstimmigen Beschluss aller Teilhaber herbeigeführt werden. Durchsetzbar ist dieser Aufhebungsanspruch im Wege der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG). Schließlich soll sich der einzelne Bruchteilseigentümer nicht durch einseitige Erklärung den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Miteigentümergemeinschaft zulasten der übrigen Miteigentümer entziehen können.


Die Beteiligung an einer Bruchteilsgemeinschaft will daher gut überlegt sein. Ist dies beispielsweise nicht möglich, wie im Falle eines gesetzlichen Eigentumsüberganges per Erbfolge, kann dem etwa durch Erbschaftsausschlagung, Haftungsbegrenzung auf den Nachlass oder Teilungsversteigerung begegnet werden.


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