EU-Fahrerlaubnis: Vorlage an den EuGH erfolgt

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Der Bayerische VGH hat am 16.08.2010 beschlossen, die Frage der Anerkennungsfähigkeit von Fahrerlaubnissen, die nach dem 18.01.2009 im EU-Ausland erworben wurden, endlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG kam es in Deutschland zu zahlreichen unterschiedlichen Entscheidungen hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit von im EU- Ausland erworbenen Führerscheinen. Betroffen waren diejenigen Führerscheininhaber, denen zuvor die Fahrerlaubnis wegen Alkohol oder Drogen am Steuer entzogen worden war.

Die Richtlinie 2006/126/EG brachte eine Neuregelung in der Fahrerlaubnisverordnung mit sich. Gemäß § 28 IV S.1 Nr. 3 und S. 2 FeV soll eine nach dem 19.01.2009 er im EU Ausland erworbene Fahrerlaubnis dann keine Anerkennung finden, wenn die Maßnahme des Entzugs oder der Versagung der Fahrerlaubnis noch im Verkehrszentralregister eingetragen ist.

Eine Anerkennung kann gemäß Abs. 5 auf Antrag erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen, also wenn der Betroffene eine positive MPU vorlegt.

Nach Auffassung des VGH in Hessen, des saarländischen und rheinland-pfälzischen OVG ist diese im Januar 2009 in Kraft getretene Neuregelung der Fahrerlaubnisverordnung europarechtswidrig. In Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wurde die Neuregelung dagegen als europarechtskonform angesehen, unter anderem mit der Begründung, dass die zu der Vorgängerrichtlinie ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf die Neuregelung nicht mehr anwendbar sei. Die neue Richtlinie sehe zwingend vor, dass im EU Ausland erworbene Führerscheine verpflichtend nicht anzuerkennen sind, wenn zuvor eine negative Maßnahme erfolgt ist. Damit sei ein Unterschied zur Vorgängerrichtlinie gegeben, da diese ein Ermessen hinsichtlich der Aberkennung solcher Führerscheine zuließ.

Die den einzelnen Bundesländern unterschiedlich vertretenen Auffassungen führten dazu, dass gerade in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen Sperrvermerke in die Führerscheine eingetragen wurden, um den Führerscheininhabern den Gebrauch ihrer Fahrerlaubnis zu untersagen. Während in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland das Fahren gestattet wurde, hagelte es in den anderen benannten Bundesländern strafrechtliche Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Es bleibt zu hoffen, dass durch die Vorlagefrage des Bayerischen VGH an den Europäischen Gerichtshof bald eine Klärung in dieser Frage herbeigeführt wird, ob im EU Ausland nach dem 18.01.2009 erworbene Führerscheine zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch dann berechtigen, wenn zuvor eine Maßnahme des Entzugs oder der Versagung erfolgte.


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