EuGH: Beförderung und Elternzeit

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Der EuGH hat mit Urteil vom 07.09.2017 entschieden, dass es unionsrechtswidrig ist, wenn einem Bewerber bei der Rückkehr aus seiner Elternzeit wieder das status- und besoldungsrechtlich niedriger bewertete Amt übertragen wird, dass er vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe inne hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2017 – C-174/16 –, juris).

Zugrunde lag dieser Entscheidung ein Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Berlin zu einem Klageverfahren einer Beamtin auf Lebenszeit im Dienste des Landes Berlin. Diese war nach erfolgreichem Auswahlverfahren unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe befördert und in eine höherwertige Planstelle mit Leitungsaufgaben eingewiesen worden. Aufgrund schwangerschaftsbedingter Krankheit, Mutterschaftsurlaubs und sich anschließenden Elternurlaubs trat die Klägerin die neue Stelle jedoch nicht an. Während der Elternzeit teilte ihr das Land im Wege eines Bescheids unter Verweis auf eine Regelung in § 97 LBG Berlin mit, dass sie die (2-jährige) Probezeit wegen ihrer (elternzeitbedingten) Abwesenheit nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Das Beamtenverhältnis auf Probe sei deshalb beendet. Ihr werde wieder das frühere, niedriger bewertete Amt übertragen. Die Stelle war zwischenzeitlich erneut ausgeschrieben und anderweitig besetzt worden.

Die Klägerin ging hiergegen vor das Verwaltungsgericht Berlin, klagte auf Aufhebung des Bescheids und Feststellung, dass sie sich noch immer in der Probezeit auf der Beförderungsstelle befinde. Sie rügte insbesondere einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub gemäß Anhang zu RL 2010/18/EU.

Gemäß § 5 Nr. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung im Anhang zu RL 2010/18/EU hat der Arbeitnehmer das Recht, im Anschluss an seinen Elternurlaub an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen, und behält die Rechte, die er zu Beginn des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Klageverfahren ausgesetzt und den EuGH im Wege des Vorlageverfahrens um Beantwortung der Frage gebeten, ob die beamtenrechtliche Bestimmung in § 97 LBG Berlin mit Gemeinschaftsrecht bzw. der Rahmenvereinbarung vereinbar ist und welche Folgen sich im Fall der Unvereinbarkeit ergeben.

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 07.09.2017 die Vorlagefragen dahingehend beantwortet, dass § 5 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der RL 2010/18/EU v. 08.03.2010 dahin auszulegen ist, dass er § 97 LBG Berlin entgegensteht. Die damit verbundene Verletzung des § 5 Nr. 1 u. 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung könne nicht mit der Zielsetzung der Probezeit gerechtfertigt werden, die Bewährung für das zu übertragende Amt mit leitender Funktion feststellen zu können.

Es sei Sache des vorlegenden Verwaltungsgerichts, ggf. unter Außerachtlassung der im Ausgangsverfahren fraglichen nat. Regelung (hier § 97 LBG Berlin) aufgrund des in § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Erfordernisses zu prüfen, ob es dem betroffenen Land in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens objektiv unmöglich war, der Betroffenen im Anschluss an ihren Elternurlaub die Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz zu ermöglichen, und, wenn ja, darüber zu wachen, dass ihr entsprechend ihrem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis ein gleichwertiger oder ähnlicher Arbeitsplatz zugewiesen wird, ohne dass dessen Zuweisung von der Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens abhängig gemacht werden dürfe.

Es sei ferner Sache des vorlegenden Verwaltungsgerichts, darüber zu wachen, dass die Betroffene im Anschluss an ihren Elternurlaub an dem Arbeitsplatz, an den sie zurückkehrt, oder an dem ihr neu zugewiesenen Arbeitsplatz eine Probezeit unter Bedingungen fortsetzen kann, die den Anforderungen von § 5 Nr. 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung entsprechen.

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