EuGH: Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung auch bei Flügen mit Zwischenstopp

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die Fluggastrechte gestärkt. Mit der Entscheidung des EuGH vom 11.07.2019 (Az. C 502/18) entschieden die Richter, dass Flugpassagiere auch bei Flügen mit Zwischenstopps außerhalb Europas haben können, sofern sie mit einer europäischen Fluggesellschaft in der Europäischen Union gestartet sind. 

Hintergrund des entschiedenen Verfahrens war eine bei der tschechischen Fluggesellschaft „Ceske aerolinie“ gebuchte Reise von Prag nach Bangkok. Die erste Teilstrecke ging von Prag nach Abu Dhabi. Der Flug hat also in der EU begonnen und war von der tschechischen Airline selbst ausgeführt worden. Dieser Flug war pünktlich. Doch der Anschlussflug, der im Rahmen eines sogenannten Code Sharing von der Fluggesellschaft Etihad mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgeführt wurde, hatte 488 Minuten Verspätung.

Flugpassagiere verklagten aufgrund der hohen Ankunftsverspätung die tschechische Airline unter Verweis auf die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden und verwiesen insoweit auf die Flugastrechteverordnung. Die Fluggesellschaft Ceske aerolinie lehnte eine Zahlung ab, unter anderem mit dem Hinweis, der verspätete Flug sei in der Verantwortung der anderen Fluggesellschaft Etihad gewesen. 

Der EuGH entschied nunmehr, dass Flüge mit einem ein- oder mehrmaligem Umsteigen im Sinne der Fluggastrechteverordnung als Einheit zu bewerten sind. Voraussetzung ist, dass sie Gegenstand einer einzigen Buchung gewesen sind. Dies war im streitgegenständlichen Verfahren der Fall, sodass die tschechische Airline zur Zahlung verpflichtet war. Intern könne sie sich unter Umständen das Geld von der Partnergesellschaft wiederholen. Damit wurden durch den EuGH wiederum die Rechte der Flugpassagiere gestärkt.

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Schwede

Rechtsanwalt


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