EuGH: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung bei Gepäckverlust

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In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.11.2012 (Az. C-410/11) hat das Gericht festgestellt, dass die jeweilige Airline eine Entschädigung pro Person und nicht - wie teilweise vertreten - eine Entschädigung pro Koffer bezahlen.

Mit dieser Entscheidung des EuGH ist nunmehr klargestellt, dass, wenn sich zwei Reisende einen Koffer teilen, die Fluggesellschaft unter Umständen zwei Mal Entschädigung zahlen muss. Allerdings müssen die Reisenden beweisen, dass sich eigene Gepäckstücke in dem Koffer befunden haben.

In dem streitgegenständlichen Fall, der vor dem EuGH verhandelt wurde, hatte eine Familie gegen die Airline Iberia geklagt. Auf einem Flug von Barcelona nach Paris war das Gepäck abhandengekommen.

Die Richter entschieden, dass den Flugreisenden eine Entschädigung zusteht, wenn die Koffer verschwunden bleiben bzw. wenn sie beschädigt sind. Für eine Entschädigungszahlung ist seitens der Flugreisenden allerdings aufzulisten, was in dem Koffer war und welchen Wert es hatte. Gerade der aktuelle Zeitwert der Gegenstände kann im Einzelfall zum Streitpunkt zwischen der Fluggesellschaft und dem Flugreisenden werden.

Zu beachten ist auch, dass es eine Obergrenze für Entschädigungen gibt. Diese Obergrenze liegt laut Montrealer Abkommen bei rund 1345,00 €. Darum sollten Wertgegenstände nicht im normalen Gepäck transportiert und bei der Airline angemeldet werden.

Ist Ihr Gepäck beschädigt worden oder verloren gegangen? Oder haben Sie Fragen zu möglichen Regressansprüchen gegen Ihre Fluglinie? Sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen.

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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