EuGH spricht Machtwort im Abgasskandal: hunderttausende Fahrzeuge betroffen

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Am 21.03.2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Verfahren „QB gegen Mercedes-Benz Group AG, vormals Daimler AG“, Az. C-100/21, sein lange ersehntes Urteil verkündet. So viel vorab: Das Urteil fiel im Sinne der Verbraucher aus und hat erhebliche Sprengkraft.

Das Landgericht Ravensburg hatte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Fragen zu europarechtlicher Auslegung bestimmter Vorschriften vorgelegt. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit machte der Eigentümer Schadensersatzansprüche wegen "unerlaubter Handlung“ gegenüber der Daimler AG als Motoren- und Fahrzeughersteller geltend. Im Rahmen dieses Rechtsstreits kam es auf die Frage an, ob die maßgeblichen Regelungen im Verfahren über die Zulassung von Fahrzeugen lediglich das Verhältnis zwischen Fahrzeughersteller und Behörden regeln, oder auch sog. drittschützende Wirkung zu Gunsten der Verbraucher bzw. Fahrzeugerwerber entfalten.

Diese Frage hat der EuGH nun eindeutig bejaht:

„Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist.

[…]

Diese Erwägungen führen den Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rahmenrichtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Automobilhersteller und dem individuellen Käufer eines Kraftfahrzeugs herstellt, mit der diesem gewährleistet werden soll, dass das Fahrzeug mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmt. Dementsprechend schützen nach Auffassung des Gerichtshofs die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit denen der Verordnung Nr. 715/2007 neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die Mitgliedstaaten müssen daher vorsehen, dass der Käufer eines solchen Fahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz hat.“

[Auszug aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 51/23 vom 21.03.2023, abrufbar unter https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-03/cp230051de.pdf]


Auswirkungen des Urteils

In vielen Verfahren um Ansprüche im sog. Abgas- oder Dieselskandal war im Streit, ob Fahrzeughersteller vorsätzlich (also in Kenntnis der Unzulässigkeit) unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet oder lediglich fahrlässig (also unbewusst) gegen Vorschriften wie EU-Richtlinien und Verordnungen verstoßen haben. Problematisch ist an dieser Stelle, dass der Kunde, der den Anspruch gegenüber dem Hersteller geltend macht, grundsätzlich die den Anspruch begründenden Tatsachen beweisen muss.

Da nach der Rechtsprechung des EuGH die EU-Vorschriften für das Fahrzeugzulassungsverfahren drittschützenden Charakter haben, reicht nun eine fahrlässige Begehung, um einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB auszulösen. Das oben beschriebene Problem ist damit erledigt.

Nicht ohne Grund berichten daher viele Zeitungen, dass die Hürden für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gesunken sind.

Nichts destotrotz müssen Eigentümer eines solchen Fahrzeugs selbst aktiv werden, um Ansprüche geltend zu machen. In der Regel wird hierzu ein Klageverfahren notwendig sein.

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Jedenfalls in Fällen eines Neuwagenerwerbs tritt Verjährung der Ansprüche gem. § 852 BGB (sog. Restschadensersatz) erst innerhalb von 10 Jahren ein. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/2 entschieden (siehe auch hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-zu-dieselskandal-verjaehrung-erst-nach-10-jahren-198027.html). 


Hundertausende Fahrzeuge betroffen

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils sind nicht auf Fahrzeug der Mercedes-Benz Group AG besgrenzt. Auch Eingetümer*innen von Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Porsche, BMW, Fiat, Jeep, Opel u. v. m. sollten sich nun über die Ihnen zustehenden Ansprüche informieren.


Wohnmobile ebenfalls betroffen 

Auch Wohn- und Reisemobile von Herstellern wir Carthago, Hobby, Hymer, Knaus-Tabbert, Pilote, Pössl, Rapido und vielen anderen verwendet. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittlt gegen Fiat als Hersteller der Basisfahrzeuge betreffend Baujahre 2014 bis 2019. Eine Liste verbraucherfreundlichen Urteile finden Sie auf der Themenseite unserer Kanzlei hierzu unter www.womo-skandal.de durch einen Klick hier.  Dort können Sie unverbindliche die Daten Ihres Fahrzeugs zur Prüfung an unsere Kanzlei übermitteln. Wir melden uns im Anschluss bei Ihnen, um die Erfolgsaussichten zu besprechen. Für Sie entstehen dabei keinerlei Risiken.


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Rechtsanwalt Nicolas Gotzen

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