EuGH stärkt Rechte der Verbraucher gegen „Meta, Deezer und Twitter“

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Der EuGH hat in seiner gestrigen Entscheidung vom 14.12.2023 - C-340/21 - festgestellt, dass die reine Befürchtung über die missbräuchliche Verwendung der eigenen personenbezogenen Daten einen "immateriellen Schaden" darstellt.

Damit stellt sich der EuGH gegen die gegenwärtige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, sodass Verbraucher deutlich einfacher ihren immateriellen Schaden durchsetzen können.

In der Entscheidung lautet es auzugsweise:

„Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar hervorgeht, dass das Vorliegen eines „Schadens“, der entstanden ist, eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C‑300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32).

Somit schließt der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht aus, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „immaterieller Schaden“ eine Situation wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene umfasst, in der sich die betroffene Person, um Schadenersatz nach dieser Bestimmung zu erhalten, auf ihre Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund des eingetretenen Verstoßes gegen die DSGVO in Zukunft von Dritten missbräuchlich verwendet werden.

Diese wörtliche Auslegung wird zweitens durch den 146. Erwägungsgrund der DSGVO bestätigt, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruch betrifft und in dessen drittem Satz es heißt, dass „[d]er Begriff des Schadens … im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden [sollte], die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.“ Eine Auslegung des Begriffs „immaterieller Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, die nicht die Fälle umfasst, in denen die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffene Person sich auf die Befürchtung beruft, dass ihre eigenen personenbezogenen Daten in Zukunft missbräuchlich verwendet werden, entspräche jedoch nicht einer weiten Auslegung dieses Begriffs, wie sie vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C‑300/21, EU:C:2023:370, Rn. 37 und 46).

Gern berät Sie unser Team, ob auch Sie Ansprüche nach der DSGVO auf Grund erfolgter Datenschutzverletzung haben. 

Die Entscheidung des EuGH finden Sie hier:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=D8DCFE1CF02716795CFE3DBC373A261E?text=&docid=280623&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4063003



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