EUGH URTEIL EUROWINGS STREIK

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Der EuGH hat am 06.10.2021 seine Rechtsprechung zum Streik des Personals einer Fluggesellschaft gestützt und die Rechtsprechung aus dem Urteil Rechtssache C-28/20 bestätigt.

Die Rechtssache C-613/20 behandelte den Fall eines Passagiers eines Eurowings Fluges von Salzburg nach Berlin. Die Ausgleichzahlung betrug in diesem Fall 250,00 Euro für den einzelnen Passagier. Bei größerer Entfernung zwischen Abflug- und Zielort betragen die Ausgleichzahlungen 400,00 Euro bzw 600,00 Euro.

Ihm wurde nun die Ausgleichszahlung nach EU Verordnung 261/2004 zugesprochen, weil die Airline sich bei einem Streik des eigenen Personals nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Ein Streik des eigenen Personals bildet keinen außergewöhnlichen Umstand.

Damit hat der Europäische Gerichtshof erneut den Verbraucherschutz gestärkt.


Der Verbraucher sollte sich daher bei Flugannullierung und/oder Flugverspätung nicht einfach auf die Aussagen der Airlines verlassen. Die Behauptung es haben außergewöhnliche Umstände vorgelegen und  dem Passagier stehe leider keine Ausgleichzahlung zu, sollte zumindest immer von fachlich kompetenter Seite überprüft werden.


Das Urteil des EUGH stärkt die Rechtsposition der Passagiere. Der konkrete Inhalt wird im Internet umfangreich dargestellt und kommentiert. Dies geht über die Breite dieses Artikels hinaus.

Aber wichtig ist, dass der Verbraucher seine Rechte kennt und diese Rechte auch wahrnimmt.

Nur so kann auch der durch den Europäischen Gerichtshof festgestellte hohe Standard des Verbraucherschutzes auch in der Praxis umgesetzt und bewahrt werden.

Rüdiger Wittkop

anwaltreiserecht.de


Foto(s): Rüdiger Wittkop

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