EuGH-Urteil v. 21.03.2023 gibt Schadensersatzklagen im Dieselskandal weiteren Rückenwind

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Erneut können Diesel-Fahrer und Verbraucher einen großen Sieg feiern: 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem lang erwarteten Urteil vom 21.03.2023 (Az. C-100/21) Klarheit geschaffen und entschieden, dass Ansprüche auf Schadensersatz gegen Autohersteller nicht nur bei vorsätzlichen, sondern auch bereits bei fahrlässigen Verstößen gegen einschlägige EU-Normen und Richtlinien gegeben sein können.

Das bedeutet für alle betroffenen Diesel- und Wohnmobilfahrer, dass die klageweise Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abgastechnik nunmehr deutlich einfacher wird.

Hatten Klägerinnen und Kläger noch der bisherigen deutschen Rechtsprechung meist nur dann eine Chance auf Schadenersatz, wenn sie vom Hersteller bewusst und gewollt auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden und diesen Umstand, nachdem die beklagten Hersteller ihn vor Gericht in der Regel abstritten, auch nachweisen konnten, so genügt nach der o. g. Entscheidung des EuGH nunmehr auch schon fahrlässiges Handeln. Die bislang gerne gebrauchte Ausrede der Automobilhersteller, wenn mit illegalen Abschalteinrichtungen gegen die einschlägige EU-Richtlinie verstoßen worden ist, man habe diese Richtlinie nicht absichtlich, sondern eben nur versehentlich falsch ausgelegt und nicht richtig umgesetzt, kann damit nicht mehr durchgreifen.


Die deutschen Gerichte müssen diese Vorgaben des EuGH nun umsetzen und ihre Rechtsprechung entsprechend anpassen. Um das EuGH-Urteil abzuwarten, hatten Gerichte aller Instanzen zuletzt massenhaft Diesel-Verfahren auf Eis gelegt, bei denen es auf die nunmehr geklärten Fragen ankommt. Allein beim BGH sind im Moment mehr als 1900 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden anhängig, von denen die deutliche Mehrzahl wegen des im EuGH-Verfahren anstehenden Urteils erst einmal zurückgestellt worden war.

Der „Dieselsenat" des BGH hat nunmehr eine zuvor bereits zweimal verschobene Verhandlung auf den 08.05.2023 terminiert und dazu in einer Pressmitteilung mitgeteilt, er werde in diesem Rahmen insbesondere die sich aus dem EuGH-Urteil „ergebenden Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht" erörtern. Damit sollen auch unteren Instanzen möglichst schnell Leitlinien an die Hand gegeben werden, wie zuletzt noch offene Fragen zu behandeln sind.


Hintergrund des Verfahrens ist eine Schadenersatz-Klage aus Deutschland gegen Mercedes-Benz wegen eines sogenannten Thermofensters.

Thermofenster, die bei sehr hohen, aber insbesondere z. T. auch schon bei Temperaturen unter 10°C für eine Reduzierung der Abgasreinigung sorgen, sollen nach Behauptung von Autoherstellern dem Motorschutz dienen.

Nach der Auffassung renommierter Umweltorganisationen (und auch des EuGH) stellen sie hingegen ein Instrument dar, das dabei hilft, die Emissionen von Dieselfahrzeugen unter Testbedingungen kleiner erscheinen zu lassen, als sie es im realen Straßenverkehr sind.

Der EuGH erachtet diese Thermofenster daher – wie dargetan und mehrfach entschieden - grundsätzlich für nicht mit der einschlägigen EU-Richtlinie vereinbar und daher, von wenigen engen Ausnahmen abgesehen, für illegal.

Da sich das nunmehr ergangene EuGH-Urteil auf unzulässige Abschalteinrichtungen allgemein bezieht, könnte es sogar auch noch auf andere Funktionalitäten in der Abgastechnik von Diesel-Autos übertragbar sein, die derzeit von Gerichten unter die Lupe genommen werden.


Erst vor gut einem Monat, am 20.02.2023, hatte bereits das Verwaltungsgericht Schleswig in einem weiteren vielbeachteten Urteil (Az.: 3 A 113/18) entschieden, dass das Software-Update der Volkswagen AG für den Golf VI mit einem Motor des Typs EA 189, welches ebenfalls die Implementierung eines Thermofensters beinhaltete, trotz Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nicht rechtens ist.

Nach dem Urteil des VG Schleswig sind daher diese Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 erneut durch das KBA verpflichtend zurückzurufen und das aufgespielte Thermofenster ist als unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen.


Das Urteil des EuGH und das Urteil des VG Schleswig sind in unseren Augen weitere Meilensteine im Diesel-Abgas-Skandal und führen dazu, dass die Erfolgsaussichten für Schadensersatzklagen gegen Mercedes und Volkswagen, aber auch viele andere Autohersteller deutlich gestiegen sind. 

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Es hat sich im Abgasskandal von Anfang an gezeigt und immer wieder bestätigt: Ohne aktive Maßnahmen mit der juristischen Unterstützung eines entsprechend spezialisierten Rechtsanwaltes (m/w/d) werden betroffene Kunden von den Herstellern und Händlern regelmäßig mit ihren mangelhaften Fahrzeugen allein „im Regen stehen gelassen“ und berechtigte Kundenansprüche mit fadenscheinigen Ausreden zurückgewiesen.

Erst bei Ankündigung gerichtlicher Schritte, bzw. unter dem Druck eines anhängigen Klageverfahrens zeigen sich Hersteller und Händler dann häufig doch für eine gütliche Einigung und den Ausgleich der dem betroffenen Kunden entstandenen Schäden offen.

Setzen Sie daher bei Ihrem Vorgehen von Anfang an auf einen versierten und erfahrenen Rechtsanwalt, der sich mit dem Abgasskandal und der Taktik der Automobilhersteller auskennt.

Der Autor dieser Information, Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach, ist seit 20 Jahren sehr engagiert mit eigener Kanzlei in Bayreuth mit dem Schwerpunkt „Verbraucherrecht“ tätig und hat schon weit über 5000 Abgasskandalfälle erfolgreich bearbeitet und vor Gericht vertreten.

Er ist Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal und zudem nahezu täglich im gesamten fränkischen Raum für fast alle namhaften, überörtlich tätigen Klägerkanzleien im Abgasskandal tätig. 

Er verfügt daher über fundierte Erfahrung und profundes Fachwissen in diesem Bereich sowie hervorragende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere auch der Auffassungen der einzelnen Kammern bzw. Senate der Landgerichte Bayreuth, Hof, Bamberg, Schweinfurt, Würzburg, Coburg, Nürnberg-Fürth, Ansbach, Weiden, Amberg, Regensburg, Ingolstadt, München sowie der Oberlandesgerichte in Bamberg, Nürnberg und München und natürlich auch des Bundesgerichtshofs.

Neben einer kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten, kümmert sich Rechtsanwalt Dr. Dr. Lorbach ggf. um die Einholung einer Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung und vertritt Sie kompetent außergerichtlich, sowie erforderlichenfalls auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir freuen uns auf Ihre baldige Kontaktaufnahme.



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