EuGH: Widerrufsrecht bei Autokreditverträgen, Leasingverträgen, Immobilien- und Baufinanzierungen!

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Ein glücklicher Paukenschlag für Verbraucher, ein herber Rückschlag für das Bankwesen.

Der Europäische Gerichtshof hat am 26.03.2020 entschieden, dass standardisierte Widerrufsbelehrungen von Banken regelmäßig nicht ausreichen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Dies hat zur Folge, dass Verbraucher noch heute ihre Kreditverträge, die sie schon vor Jahren abgeschlossen haben, widerrufen können.

Grund dafür ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Diese Anforderungen erfüllten die meisten Widerrufsbelehrungen von Banken bislang nicht.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist vor allem für folgende Verträge relevant: Autokreditverträge, Leasingverträge sowie Immobilienfinanzierungen und Baufinanzierungen.

Beispielsweise seien nach Einschätzungen von Experten nahezu alle Autokreditverträge betroffen, die vom 14.06.2010 bis heute abgeschlossen wurden. Bei Immobilienfinanzierungen handele es im Wesentlichen um Verträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden. Aber auch außerhalb des Zeitraums liegende Verträge können die zu beanstandende Klausel noch enthalten.

Ausschlaggebend war in dem konkret zu entscheidenden Fall die Formulierung der vertraglichen Widerrufsbelehrung:

„Die Frist (zum Widerruf) beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat.“

Der Verbraucher kann allein anhand dieser Widerrufsbelehrung nicht ermitteln, bis wann er seinen Vertrag widerrufen kann. Er wird vielmehr auf gesetzliche Normen verwiesen und muss sich selbst die wesentlichen Informationen verschaffen.

Dies widerspricht den Grundsätzen des Verbraucherschutzes.

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung daher allgemeine Kriterien aufgestellt, die auch auf ähnliche Formulierungen in Verbraucherkreditverträgen Anwendung finden werden.

Auf Banken könnte nunmehr eine wahre Widerrufswelle zukommen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, seinen Kreditvertrag widerrufen zu können, wird für manche Verbraucher besonders in Zeiten der Corona-Krise als Glücksfall empfunden werden. Die Einsparungen durch die vorzeitige Lösung vom Kredit können nämlich enorm sein.

Der Widerruf dürfte insbesondere bei den betroffenen Autokreditverträgen und Leasingverträgen Aussicht auf Erfolg bieten.

Sollten Sie weiterführende Fragen haben, stehen wir Ihnen gern mit unserer Erfahrung zur Verfügung und vertreten Sie in dem Widerrufsverfahren sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor allen deutschen Gerichten.

Joß Haberkamm

Fachanwalt für Verkehrsrecht



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