EuGH: Zuständigkeit deutscher Gerichte für ausländische Persönlichkeitsrechtsverletzungen

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Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung (Az.: C‑509/09) unter anderem auch nach Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass im Falle der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, der Verletzte die Wahl hat, vor welchen Gerichten europäischer Mitgliedsstaaten er seine Ansprüche gerichtlich geltend macht.

Er kann also sowohl in dem Mitgliedsstaat Klage erheben, in dem er selber den Mittelpunkt seiner Interessen, also seinen Wohnsitz, hat als auch in all jenen Mitgliedstaaten, in denen der veröffentlichte Inhalt zugänglich war oder ist, oder er kann in dem Mitgliedsstaat gerichtlich vorgehen, in dem der Urheber des verletzenden Inhalts niedergelassen ist. Damit besteht also, wie in dem einen streitgegenständlichen Fall die Zuständigkeit deutscher Gerichte für verletzende Inhalte, die auf Internetseiten veröffentlicht werden, deren Betreiber ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben. In dem konkreten Fall ging es um Inhalte auf einer österreichischen Internetseite, gegen die der Kläger in Deutschland gerichtlich vorgeht.

Allerdings kann der gesamte - dem Verletzten innerhalb der EU entstandene - Schaden nur dort eingeklagt werden, wo der Verletzte den Mittelpunkt seiner Interessen - oder der Urheber der verletzenden Inhalte - seine Niederlassung hat. In anderen Mitgliedsländern, wo die verletzenden Inhalte zugänglich sind oder waren, kann nur der Schaden eingeklagt werden, der in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedslandes entstanden ist.

Fazit:

Mit dieser Entscheidung schafft der EuGH weiter Klarheit hinsichtlich der internationalen Zuständigkeiten auch deutscher Gerichte für Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf ausländischen Internetseiten. Für Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet besteht immer wieder die Problematik, gerichtlich gegen entsprechende Verletzungen vorzugehen. Mit dieser Entscheidung wird für in Deutschland wohnende Opfer die Möglichkeit gegeben, auch hier vor Ort gerichtlich vorzugehen, statt sich im Ausland einen, möglicherweise sehr teuren Korrespondenzanwalt suchen zu müssen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne im Presse- und Persönlichkeitsrecht.


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