Evalonassets – Vorsicht laut Cysec

  • 2 Minuten Lesezeit

Von der Onlinehandelsplattform evalonassets.com wird damit geworben, dass man einem hilft, unglaubliche Renditen für die Investition zu erzielen und, wenn man keine Zeit verschwenden und stressfrei Geld verdienen möchte, dann dieses Programm genau das Richtige für einen ist und, um das Beste aus seinem Geld herauszuholen, man zwischen den Dienstleistungen wählen könne, die vom Handel auf den Aktien- und Devisenmarkt bis hin zur Investition in natürliche Ressourcen, wie Öl und Gas, reichen.

Angeboten wird ein Handel in Differenzkontrakten, ein Forex-Handel sowie ein Handel in Kryptowährungen.

Warnhinweis der Cysec

Auf der Webseite der Evalonassets wird zwar angegeben, dass das Unternehmen von der Cysec autorisiert sei.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde Zyperns, die Cysec, hat aber einen Hinweis veröffentlicht, dass die Webseite der Evalonassets nicht zu einer Gesellschaft gehört, die eine Erlaubnis der Cysec zur Erbringung von Dienstleistungen für die Durchführung von Investmentservices oder Investmentaktivitäten Zyperns hat.

Warnsignale für Anleger

Wenn in Deutschland Anlegern ein Handel in Differenzkontrakten oder ein Forex-Handel angeboten wird, benötigen die Betreiber der Plattform dafür eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine solche Erlaubnis hat Evalonassets nach unserer Kenntnis nicht.

Soweit auch die Finanzmarktaufsichtsbehörde Zyperns (Cysec) gewarnt wird und auch auf der Webseite kein Impressum vorhanden ist, aus dem sich die Betreibergesellschaft oder auch deren Verantwortliche entnehmen lassen, sollte dies Anleger zur Vorsicht mahnen.

Optionen für Anleger von Evalonassets

Wenn Sie Kapital bei Evalonassets investiert und Schwierigkeiten haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner auf, die Sie über rechtliche Möglichkeiten beraten kann.

Das Angebot von Differenzkontrakten oder eines Forex-Handels bedeutet eine Wertpapierdienstleistung im Sinne eines Eigenhandels gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).

Erfolgt dies ohne Erlaubnis der BaFin in Deutschland, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 WpIG begründen lassen.

Sollten Ihnen dokumentierte Guthaben oder auch eingezahltes Kapital nicht ausgezahlt werden, so sind auch andere Ansprüche aus unerlaubter Handlung denkbar.

Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch im Kapitalanlagebetrugsfällen.

Stand: 04.03.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Busch

Beiträge zum Thema