Existenzgründung - So gründen Sie eine KG

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Sie wollen Ihr eigener Chef sein und sich selbstständig machen? Ein eigenes Unternehmen zu gründen, eröffnet viele Chancen, bedeutet aber auch viel Verantwortung. Sie können eigenverantwortlich Entscheidungen treffen, Ihre eigenen Ideen verwirklichen und sind wirtschaftlich unabhängig.

Wenn Sie sich dazu entschließen, eine Existenz zu gründen, müssen Sie wegweisende Entscheidungen treffen. Welche Produkte oder Dienstleistungen soll mein Unternehmen anbieten? Welchen Namen soll die Gesellschaft tragen? Welche Rechtsform ist die passende?

Ob die KG die für Ihr Unternehmen passende Gesellschaftsform ist und welche Schritte zur erfolgreichen Gründung einer Kommanditgesellschaft erforderlich sind, erfahren Sie hier:

Was ist eine KG?

Die Kommanditgesellschaft gehört zu den Personengesellschaften. Eine Besonderheit der KG besteht darin, dass sie zum einen aus persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und zum anderen aus nur beschränkt haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) besteht. Im Gegenzug sind die Kommanditisten grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 

Gründung der KG

1. Gründerteam

Zur Gründung einer KG sind mindestens zwei Gründer erforderlich - ein Komplementär und ein Kommanditist. Als Kommanditist können sowohl natürliche als auch juristische Personen eingesetzt werden. 

2. Name der KG 

Der Name einer Gesellschaft wird auch Firma genannt. Unter diesem Namen wird die KG im Handelsregister eingetragen und tritt damit im Geschäftsverkehr auf. Hier können beispielsweise Personen- oder Sachbezeichnungen, aber auch Fantasienamen gewählt werden. Wichtig ist jedoch, dass der Name nicht irreführend oder bereits vergeben ist. Außerdem muss der Zusatz „KG“ enthalten sein. 

3. Gesellschaftsvertrag

Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft müssen die Rechte und Pflichten der Gesellschafter in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Hier gibt es keine zwingenden Formvorschriften, eine schriftliche Vereinbarung ist jedoch zu empfehlen. Darin sollte festgehalten werden, welche Gesellschafter an der KG beteiligt sind, welche Rolle sie übernehmen, Komplementär oder Kommanditist, und wer die Geschäftsführung übernimmt. Geregelt werden sollte zudem, wie die Anteile der Gesellschaft verteilt und wie Beschlüsse gefasst werden, unter welchen Bedingungen die KG aufzulösen ist und in welcher Höhe die Kommanditisten haften. 

Hinweis: Anders als bei den Kapitalgesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag hier nicht notariell beglaubigt werden. Es kann jedoch trotzdem empfehlenswert sein, beim Erstellen des Gesellschaftsvertrags rechtlichen Rat einzuholen, um spätere Streitigkeiten und Unstimmigkeiten zu vermeiden.

4. Einlagen zahlen

Um die KG ins Handelsregister eintragen zu lassen, müssen zunächst die Einlagen der Kommanditisten auf ein Geschäftskonto eingezahlt werden. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. 

5. Eintragung im Handelsregister

Nun kann die KG zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Hier ist die Höhe der eingezahlten Einlagen und deren Verteilung anzugeben. 

6. Anmeldung beim Gewerbeamt und Finanzamt

Letztlich muss die KG beim Gewerbe- und Finanzamt angemeldet werden.

Geschäftsführung und Haftung

Die Komplementäre führen die Geschäfte der KG und vertreten diese nach außen. Sind mehrere Komplementäre an der Gesellschaft beteiligt, ist grundsätzlich jeder dieser Gesellschafter einzeln dazu befugt, die KG nach außen zu vertreten und Geschäfte zu schließen. Das Einverständnis der übrigen Komplementäre ist dabei nicht nötig. 

Hinweis: Die Geschäftsführung muss von den Gesellschaftern selbst übernommen werden. Fremdgeschäftsführer sind nicht gestattet. Als geschäftsführende Gesellschafter haften Komplementäre vollumfänglich mit ihrem privaten Vermögen. Eine Haftungsbeschränkung gibt es für sie nicht. Demgegenüber dürfen Kommanditisten die KG nicht vertreten oder die Geschäftsführung übernehmen. Sie haben grundsätzlich kein Entscheidungs- oder Mitspracherecht. Dazu gehört auch, dass sie den Handlungen der Komplementäre in den meisten Fällen nicht widersprechen dürfen. Es besteht hier jedoch die Möglichkeit, einem oder mehreren Kommanditisten Prokura oder anderweitige Handlungsvollmachten zu erteilen. Zwar haben Kommanditisten keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis, dafür haften sie aber auch nur beschränkt in Höhe der von ihnen eingebrachten Stammeinlage.

Sie wollen mehr über die Gründung anderer Gesellschaftsformen erfahren, wie z. B. einer GmbH? Dann kontaktieren Sie mich oder lesen hier weiter:

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