Fahrerflucht auf dem Parkplatz oder im Parkhaus?

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Fahrerflucht, oder juristisch korrekt ausgedrückt „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ oder kurz „Unfallflucht“, ist eines der meist begangenen Delikte im Bereich des Verkehrsrechts.

Dabei ist vielen Tätern nicht klar, dass sie sich gerade strafbar gemacht haben, wenn sie sich aus dem einen oder anderen Grund entscheiden, nach einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug weiter zu fahren. Der häufigste Fall ist die Unfallflucht nach Parkplatzunfällen.

Daher möchten wir im folgenden Rechtstipp dieses Thema aufnehmen.

Wir erklären darin:

  • Wann man Fahrerflucht begeht
  • Ob man auch auf Parkplätzen Fahrerflucht begehen kann
  • Welche Strafen bei Fahrerflucht drohen
  • Ob die Versicherung den Schaden zahlt
  • Ob Fahrerflucht erst nach 24 Stunden strafbar ist
  • Was man tun sollte, wenn man eine Anzeige wegen Fahrerflucht bekommen hat

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Wann begeht man Fahrerflucht?

Der Tatbestand des „Unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ (§ 142 StGB) gilt als erfüllt, wenn man sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne durch die Mitteilung der eigenen Personalien eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen, oder eine angemessene Zeit auf andere beteiligte Personen zwecks Datenaustausches zu warten.

Das klingt sehr einfach und einleuchtend, lässt aber viel Spielraum für offene Fragen und falsche Annahmen. So reicht es beispielsweise nicht aus, seine Personalien am Unfallort zu hinterlassen, obwohl damit doch eigentlich ein Datenaustausch erfolgt und eine Kontaktaufnahme möglich ist. Wer dem Unfallgegner den berühmten Zettel mit Name und Telefonnummer hinter den Scheibenwische klemmt und abfährt, begeht Unfallflucht!

Auch darüber, wann eine ungeplante Kollision ein „Unfall“ ist, sagt der Paragraph nichts. Ein Unfall liegt vor, wenn der entstandene Schaden die Bagatellgrenze von 40€ überschreitet. Das schließt also auch kleinere Lackkratzer mit ein. Mancher mag auch an einem Unfallort bereitwillig warten, wird sich aber nach einer Weile fragen, wie lange die sogenannte „angemessene Wartezeit“ eigentlich zu dauern hat. Das hängt von der Schwere des Unfalls ab.

Bei Parkunfällen, wo es in der Regel um Lack – und schlimmstenfalls Blechschäden geht, nicht aber um verletzte Personen, liegt die angemessene Wartetzeit bei 30 Minuten. Danach können Sie nachhause fahren.


Kann man auch auf Parkplätzen Fahrerflucht begehen?

Immer wieder sind Mandanten ganz verdutzt darüber, dass ihnen Fahrerflucht vorgeworfen wird, obwohl sie sich ja nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern etwa in einer Tiefgarage befunden hatten.

Verkehrsdelikte wie Missachtung der Vorfahrt, Geschwindigkeitsüberschreitung, und eben auch Unfallflucht kann man überall dort begehen, wo die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Dies schließt öffentliche Parkplätze, Parkbuchten, Parkhäuser und Tiefgaragen mit ein.

Das heißt: Wenn Sie beim Ausparken ein anderes parkendes Fahrzeug touchieren, und es ist ein sichtbarer Schaden entstanden, besteht ein hohes Risiko, dass sie sich strafbar machen, wenn Sie nicht mindestens 30 Minuten vor Ort auf den Besitzer des Fahrzeugs warten.


Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?

Gemäß § 142 StGB wird Fahrerflucht mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet. Freiheitsstrafen sind jedoch nur bei besonders schwerer Schuld zu erwarten, etwa, wenn bei einem Unfall jemand schwer verletzt wurde oder gar zu Tode gekommen ist. Zu der zu erwartenden Geldstrafe kommen allerdings, je nach Höhe des entstandenen Schadens weitere verkehrsrechtliche Sanktionen hinzu:

Ab einem Sachschaden von ca. 1000€ gibt es 2 Punkte in Flensburg und einen vorübergehendes Fahrverbot (mehrwöchige Einziehung des Führerscheins).

Ab einem Sachschaden ab ca. 1250€ drohen saftigere Geldstrafen, 3 Punkte in Flensburg, sowie der Entzug der Fahrerlaubnis (Aberkennung der Eignung, ein Fahrzeug zu führen, kann erst nach einer mehrmonatigen Sperrfrist unter Vorlage einer MPU neu beantragt werden).


Zahlt die Versicherung den Schaden bei Fahrerflucht?

Grundsätzlich zahlt bei Unfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen den Schaden. Hat der Schuldige (oder Mitschuldige) Fahrerflucht begangen, und kann nicht ausfindig gemacht werden, hat das Unfallopfer schlechte Karten. Kann der Unfallverursacher identifiziert werden, zahlt dessen Haftpflichtversicherung auch bei Unfallflucht, wird sich allerdings danach bis zu 5000€ vom Schuldigen zurückholen.


Ist Fahrerflucht erst nach 24 Stunden strafbar?

Die Tatsache, dass binnen 24 Stunden eine Meldung des Unfalls bei der Polizei Straffreiheit bedeuten kann, hat zu dem Mythos geführt, dass Fahrerflucht effektiv erst nach dem Verstreichen von 24 Stunden strafbar sei. Das ist durchaus falsch.

Fahrerflucht ist in dem Moment strafbar, in dem sie begangen wird.

Wenn der Täter danach innerhalb von 24 Stunden zur Polizei geht, und sich selbst anzeigt, kann dies seine Strafe mildern, oder im besten Falle strafbefreiend wirken. Allerdings nur dann, wenn der entstandene Schaden gering ist, und die Polizei von sich aus noch keine Ermittlungen in der Sache aufgenommen hat. Darauf sollte man sich nicht verlassen.


Was soll ich tun, wenn ich eine Anzeige wegen Fahrerflucht bekommen habe?

1. Schweigen ist Gold. Wenn Sie sich zur Sache in irgendeiner Weise äußern, tun Sie sich keinen Gefallen. Grundsätzliches Schweigen darf jedoch nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Daher verweigern Sie jede Aussage und erscheinen Sie nicht zu polizeilichen Anhörungsterminen. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.

2. Ab zum Anwalt. Unfallflucht ist eine ernste Angelegenheit, und Sie benötigen auf jeden Fall die Unterstützung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und sorgfältig prüfen, ob sich die Vorwürfe gegen Sie überhaupt beweisen lassen. Anschließend wird er gemeinsam mit Ihnen eine möglichst wirksame Verteidigungsstrategie entwickeln. Im besten Fall kann er die Einstellung des Verfahrens bewirken, oder aber, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, verhindern, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit. Per Telefon, E-mail oder Kontaktformular können Sie sofort mit uns Verbindung aufnehmen und uns im Rahmen einer unverbindlichen kostenlosen Erstberatung Ihren Fall schildern.

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