Parkplatz-Schäden

  • 1 Minuten Lesezeit

Auf den meisten Parkplätzen gilt die StVO, weil es sich um öffentlichen Verkehrsgrund handelt, der für jedermann zugänglich ist, z. B. vor einem Supermarkt oder Einkaufszentrum. Wenn dagegen der Parkplatz oder das Parkhaus mit einer Schranke gesichert und das Parken gebührenpflichtig ist, handelt es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum.

Auf Parkplätzen darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, ca. 4 bis 7 km/h; hier gelten besondere Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Der Fahrer muss u. a. stets bremsbereit sein.

Kollidieren zwei Autos beim Rückwärtsfahren aus gegenüberliegenden Parktaschen, so liegt ein beiderseitiges Mitverschulden von 50 % vor. Fährt dagegen nur ein Auto rückwärts aus der Parktasche raus und rammt ein anderes, so trägt der Rückwärtsfahrende 100 % Schuld.

Das gleiche gilt für den Rückwärtsfahrenden auf der Fahrspur eines Parkplatzes. Auch trägt im Regelfall derjenige Alleinschuld, der bei Öffnen der Autotür ein anderes Kfz beschädigt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. iur. Eckhart Jung

Beiträge zum Thema