Fahrerflucht – welche Konsequenzen kommen auf mich zu?

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Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass es sich bei der Fahrerflucht um ein „Kavaliersdelikt“ handelt. In der Praxis kommt es häufig auch vor, dass Verkehrsteilnehmer nicht merken, wenn sie sich unerlaubt von dem Unfallort entfernen. Nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.

Der Fall zum Thema der Fahrerflucht:

Die Zeugen standen zum Unfallzeitpunkt auf dem Gehweg vor dem Berliner Südwestkorso. Sie beobachteten, wie ein silber-eisblauer Kleinwagen beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke gegen den dahinter geparkten BMW stieß. Dabei gab es ihren Angaben zufolge einen lauten Knall. Anschließend sei der Kleinwagen vom Unfallort weggefahren. In dem Pkw saßen laut Angaben der Zeugen zwei ältere Damen. Die Fahrerin soll graue Haare gehabt haben. Ein Wiedererkennen ist möglich. Von dem Kleinwagen konnte von o. g. Zeugen das Kennzeichen abgelesen werden. Die Zeuginnen wurden telefonisch befragt, da sie nicht mehr am Ort waren. Der Geschädigte, Halter des BMW, erwartete die Polizei vor Ort und zeigte die leichten Schäden an diesem.

An dem Fahrzeug konnte minimaler grauer Farbaufrieb festgestellt und gesichert werden. Halter des Kleinwagens ist eine Frau Manuela K*. Eine Überprüfung der Halteranschrift gegen 21.43 Uhr durch die Polizei verlief negativ. Weder konnte das Fahrzeug vor Ort festgestellt werden, noch öffnete die Halterin auf Klingeln.

Die anwaltliche Beratungspraxis zur Unfallflucht:

Zu einer Freiheitsstrafe kommt es in derartigen Konstellationen eher selten, die „Regelstrafe“ ist eine Geldstrafe. Trotzdem ist es für Verkehrsteilnehmer ärgerlich, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, ohne sich einer Schuld überhaupt bewusst zu sein. Neben dieser „Hauptstrafe“ drohen allerdings noch weitere Folgen, welche weitaus unangenehmer als die eigentliche Strafe sein können. Es kann ein Fahrverbot bis zu drei Monaten angeordnet werden oder die Fahrerlaubnis wird entzogen. Des Weiteren könnte als mögliche Folge der Versicherungsschutz betroffen sein und ein Regress drohen!

Expertentipps:

  1. Falls Sie den Verdacht haben, ein anderes Auto auch nur leicht gestreift zu haben, müssen Sie unbedingt unmittelbar an der Unfallstelle verbleiben
  2. Es reicht nicht, einen Zettel mit Ihrer Telefonnummer an die Windschutzscheibe zu klemmen und weiterzufahren
  3. Sollte sich der Geschädigte nicht im Fahrzeug befindet, ist erst einmal warten angesagt. In der Regel sollten Sie mindestens eine halbe Stunde warten und die Polizei informieren
  4. Es handelt sich nicht um „Fahrerflucht“, wenn Sie sich „erlaubt“ von der Unfallstelle entfernen. Dies ist der Fall, wenn Sie sich entfernen, um den Schaden bei der nächsten Polizeistelle zu melden, es Schwerverletzte bei dem Unfall gibt und Sie Hilfe holen müssen oder sich um Verletzte kümmern müssen oder wenn Sie sich entfernen, um eine Gefahrenquelle zu beseitigen.
  5. Bei Eintreffen der Polizei können Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sie müssen lediglich angeben, an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein.
  6. Rufen Sie uns an – wir helfen gerne weiter!

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefonnummer neben diesem Rechtstipp. ✩ Kontaktieren Sie uns über unsere Website. Wir helfen Ihnen gerne weiter!


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