Fahrradhelm-Pflicht? Trotz Nichttragens keine Kürzung des Schadensersatzanspruchs!

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Im vorliegenden Fall wurde die annähernd 60-jährige Klägerin auf dem Arbeitsweg mit ihrem Tourenrad von einer sich plötzlich öffnenden Fahrertür der Beklagten derart erfasst, dass sie ohne jegliche Ausweichmöglichkeit stürzte. Der Sturz hatte dabei schwere Schädel-Hirnverletzungen zur Folge.

Mit seinem Urteil vom 17. Juni 2014 hat der BGH für Recht befunden, dass auch im Falle des Nichttragens eines Fahrradhelms keine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB angenommen werden kann. Der BGH hat damit das Berufungsurteil des OLG Schleswig vom 5. Juni 2013 aufgehoben, welches der Klägerin zunächst ein Mitverschulden in Höhe von 20 Prozent angelastet hatte.

Der BGH begründet dies damit, dass der § 254 BGB sich an einem verkehrsrichtigen Verhalten orientiere, welches sich nicht nur nach den geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bemisst, sondern auch nach konkreten Situationen und Umständen, die den Verkehrsteilnehmern zuzumuten sind.

So könne insbesondere nicht angenommen werden, dass ein allgemeines Verkehrsbewusstsein gleichzusetzen sei mit der Erforderlichkeit des Tragens eines Fahrradhelmes.

Urteil des BGH vom 17.06.2014

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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