Fahrt zur Arbeit – wann Wegeunfall, wann nicht?

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Arbeitsunfall, Wegeunfall – die Voraussetzungen

Der Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung wird durch § 8 II Nr.1 SGB VII dahin gehend erweitert, dass neben dem Arbeitsunfall bei einer versicherten Tätigkeit auch der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert ist.

Grundsätzlich ist nur der schnellste bzw. kürzeste Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz versichert; im Einzelfall kann auch ein anderer Ort als der Wohnort des Versicherten End- bzw. Anfangspunkt des versicherten Weges sein.

Voraussetzung für einen Unfallversicherungsschutz von einem anderen Ort als dem Wohnort ist zum einen, dass der Aufenthalt an dem dritten Ort zuvor mindestens zwei Stunden andauerte (Rspr. des Bundessozialgerichtes).

Zum anderen muss ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen Aufenthalt und versicherter Tätigkeit bestehen. Dieser Zusammenhang fehlt in der Regel bei Besuchen, die lediglich der Förderung verwandtschaftlicher bzw. familiärer Verbundenheit dienen.

Grundsatz

Es gilt daher im Grundsatz: Werden Fahrten zur Arbeitsstätte direkt vom Besuchs- oder Urlaubsort unternommen, handelt es sich hierbei nicht um im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wege, weil es in diesen Fällen zumeist am geforderten inneren sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit fehlt.

Ausnahmen sind möglich

Auch hier ist der Einzelfall jedoch zu prüfen:

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 30.06.2017 entschieden, dass der Unfall einer Versicherten (der Klägerin) auf dem Weg von dem weiter entfernten Haus ihrer Eltern zu ihrer Arbeitsstätte (anstatt von der nähergelegenen eigenen Wohnung aus) nach den oben genannten Grundsätzen als Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls anzuerkennen ist, da diese schon vor dem Unfall behindert war und regelmäßig an den Wochenenden von ihren Eltern an deren Wohnort betreut wurde.

Der regelmäßige Aufenthalt an den Wochenenden, von wo aus die Klägerin montags zur Arbeit fährt, sei funktional an die Stelle des sonst üblichen häuslichen Aufenthalts an ihrem Wohnort getreten.

Damit lägen die Voraussetzungen eines Unfallversicherungsschutzes in der Form des Arbeitsstättenwegs ausnahmsweise vor, obwohl die Klägerin am Unfalltag von dem etwa eine Stunde weiter entfernten Wohnort der Eltern und nicht vom eigenen Wohnort zur Arbeit gefahren ist.

Bei Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherung berate ich Sie gerne.

Martina Zimanky-Spintig

Rechtsanwältin


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